Steuerfalle für Alleinerziehende
08.10.2024 / ID: 419081
Familie, Kinder & Zuhause

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von circa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind.
Eine neue Liebe und ihre Folgen
Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbeitrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros.
So kommt man an den Entlastungsbetrag
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung genutzt werden.
Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen.
www.lohi.de/steuertipps
(Bildquelle: nenetus/stock.adobe.com)
Firmenkontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstr. 17
80992 München
Deutschland
089 27813178
http://www.lohi.de
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 5040147
http://www.lohi.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
17.06.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die erste eigene Wohnung: Kosten und mögliche Finanzhilfen
Die erste eigene Wohnung: Kosten und mögliche Finanzhilfen
03.06.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Countdown für die Steuererklärung
Countdown für die Steuererklärung
27.05.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Trickbetrug: gefälschte Steuerpost
Trickbetrug: gefälschte Steuerpost
20.05.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Unkomplizierte Versteuerung von ETFs
Unkomplizierte Versteuerung von ETFs
13.05.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuern sparen mit Fort- und Weiterbildung
Steuern sparen mit Fort- und Weiterbildung
Weitere Artikel in dieser Kategorie
01.07.2025 | rent-a-pastor.com
Freie Trauung mit Herz, Humor und Tiefgang
Freie Trauung mit Herz, Humor und Tiefgang
01.07.2025 | Buuk Publishing GmbH & Co. KG
Tom Remo: Macht, Verantwortung, Verstrickungen der Vergangenheit
Tom Remo: Macht, Verantwortung, Verstrickungen der Vergangenheit
01.07.2025 | Contcept Communication GmbH
Puressentiel Mückenschutz für die ganze Familie
Puressentiel Mückenschutz für die ganze Familie
01.07.2025 | Meine Kartenmanufaktur
Abc-Schützen: Einschulungskarten zum Grundschulstart - fröhliche Designs im Handumdrehen selbst erstellen
Abc-Schützen: Einschulungskarten zum Grundschulstart - fröhliche Designs im Handumdrehen selbst erstellen
01.07.2025 | Meine Kartenmanufaktur
Abc-Schützen: Einschulungskarten zum Grundschulstart - fröhliche Designs im Handumdrehen selbst erstellen
Abc-Schützen: Einschulungskarten zum Grundschulstart - fröhliche Designs im Handumdrehen selbst erstellen
