Pressemitteilung von Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

"Divers"-Eintrag erlaubt weibliche und männliche Vornamen


10.12.2025 / ID: 436630
Familie, Kinder & Zuhause

Eine im Geburtenregister bei Standesamt als weiblich eingetragene Person wollte ihren Geschlechtseintrag zu "divers" ändern - ihren Vornamen jedoch beibehalten. Sie hatte erklärt, eine Änderung des Namens sei nicht nötig, da dieser seit Kindheit ein wichtiger Teil ihrer Identität sei. Der Name sei unabhängig von jeder gesellschaftlichen und geschlechtlichen Zuschreibung und für sie Ausdruck ihrer Persönlichkeit.

Darf diverse Person weiblichen Vornamen tragen?
Das Standesamt sah das anders. Der Vorname sei zweifelsfrei ein rein weiblicher Vorname und deshalb nicht geeignet, wenn der Geschlechtseintrag "divers" laute. Die Rechtslage verlange einen geschlechtsneutralen oder zumindest offen interpretierbaren Namen.

Das Gericht folgte dem Standesamt nicht. Es entschied, dass der Vorname uneingeschränkt einzutragen ist. Für Menschen mit dem Eintrag "divers" oder "ohne Geschlecht" sei es nicht erforderlich, einen geschlechtsneutralen Namen zu tragen. Sie könnten ebenso weibliche oder männliche Vornamen wählen oder behalten - und jede beliebige Kombination daraus.

Diverse Person muss keinen geschlechtsneutralen Namen tragen
Diese Entscheidung stützt sich auch auf die Grundidee des Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses solle gerade verhindern, dass Außenstehende beurteilten, welcher Name zu welchem Geschlecht "passe". Es solle Betroffenen ermöglichen, ihre Identität selbst zu bestimmen - ohne unnötige Hürden und ohne Bevormundung. Die Vorgaben des Bundesinnenministeriums bestätigen das: Wer den Eintrag "divers" wähle, habe bei der Namenswahl völlige Freiheit.

Das Gericht machte deutlich, dass es keinen Grund gebe, bei einer Änderung des Geschlechtseintrags einen neuen Namen finden zu müssen. Eine solche Pflicht würde dem Kern des Gesetzes widersprechen. Stattdessen müsse es darum gehen, Menschen in ihren persönlichen Entscheidungen zu unterstützen und ihre Wahl zu respektieren.

Oberlandesgericht Nürnberg am 15. September 2025 (AZ: 7 Wx 1222/25)

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