Der neue Minijob darauf sollten Sie achten
23.09.2013 / ID: 137684
Freizeit, Buntes & Vermischtes
(NL/2664146018) Viele Arbeitnehmer haben nicht nur einen Job, sondern arbeiten abends oder am Wochenende noch bei einem zweiten Arbeitgeber. Auch als Unternehmer kann es sich lohnen, einen Minijobber einzustellen. Was beide Seiten beim Thema Minijob beachten sollten, erklärt Buchhaltungsexperte Andreas Unruh, Geschäftsführer von KDB Buchführungsservice in Hamm, in folgendem Artikel auch mit einigen praktischen Tipps <a href="http://www.kdb-buchfuehrung.de." title="http://www.kdb-buchfuehrung.de.">http://www.kdb-buchfuehrung.de.</a> Gerade auch für Minijobber kann es sich in jedem Fall lohnen, die Buchhaltung von einem Profi machen zu lassen auch online. Andreas Unruh: ich erlebe es immer wieder, wie erstaunt viele Nebenjobber sind, wie viel Geld sie dem Staat schenken, wenn Ihre Steuerunterlagen in professionelle Hände legen.
Wenn Sie einen Blick in die Stellenanzeigen Ihrer lokalen Tageszeitung werfen, ist eins besonders auffällig: Es gibt zahlreiche Minijobs. Viele Arbeitnehmer verdienen auch abends oder am Wochenende noch etwas Geld, um sich teure Anschaffungen oder den nächsten Urlaub finanzieren zu können. Auch für Unternehmer kann es Vorteile mit sich bringen, einen Minijobber einzustellen. So können Sie kleinere Büroarbeiten, ungeliebte Hilfsarbeiten oder die tägliche Büroreinigung von einem Minijobber durchführen lassen und so mehr Zeit für Ihre eigentliche Arbeit gewinnen. Bei der Beschäftigung eines Minijobbers sollten Sie folgendes beachten:
Zum Jahresanfang gab es eine umfangreiche Neuregelung, die vor allem die Verdienstgrenze und die Rentenversicherungspflicht der Minijobber betrifft. Seit dem 01.01.2013 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobber 450 pro Monat. Personen, die seit diesem Zeitpunkt einem Minijob nachgehen, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Allerdings kann sich der Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Mindestbemessungsgrenze für die Berechnung der Rentenversicherungspflicht beträgt übrigens 175 .
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei, sofern er die bisher gültige Verdienstgrenze von 400 nicht überschreitet. Verdient der Beschäftigte mehr, gilt neues Recht und der Minijobber muss seinen gesamten Verdient der Rentenversicherungspflicht unterwerfen. Der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,9 %. Hiervon zahlt der Arbeitgeber von Minijobbern stets pauschal 15 % und der Minijobber, sofern er denn rentenversicherungspflichtig ist, die restlichen 3,9 %. Die Beitragsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt weiterhin für alle Minijobber unter 400 und auch für Beschäftigte seit Jahresanfang mit einem Verdienst von bis zu 450 .
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