Arbeitsrecht - Soziale Netzwerke
16.10.2015 / ID: 207935
Freizeit, Buntes & Vermischtes
(NL/9288772595) In Deutschland nutzen rund 28 Millionen Menschen das soziale Netzwerk Facebook. Insgesamt spielen Online - Portal spielen daher im Hinblick auf die alltägliche Kommunikation eine immer wichtiger werdende Rolle. Ein Umstand, der vermehrt auch das Arbeitsrecht beschäftigt: Arbeitnehmer lassen ihren Frust im Job nicht mehr im Kreise des wöchentlichen Stammtisches aus, sondern teilen diesen gleich mit all ihren Facebook - Freunden. Dies bleibt immer häufiger auch den Arbeitgebern nicht verborgen, die das soziale Medium unlängst für eigene Interessen entdeckt haben.
Ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Internet auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Äußerungen wie etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder grober Beleidigungen sind davon jedoch nicht erfasst.
Die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Internet zu befürchten hat, gewinnt beispielsweise auch derzeit im Rahmen der aktuellen Flüchtlingsdebatte an Aktualität. Aufsehen erregte diesbezüglich vor kurzem die Äußerung eines Porsche Azubis. Die Freiwillige Feuerwehr des österreichischen Feldkirchen begrüßte ankommende Flüchtlinge mit einer Abkühlung durch Wasserfontänen. Ein entsprechendes Foto von einem freudestrahlenden Flüchtlingskind tauchte wenig später auf dem Online - Netzwerk auf. Dieses kommentierte der Azubi daraufhin mit Flammenwerfer wäre da die bessere Lösung gewesen. Sein Arbeitgeber nahm davon Kenntnis und kündigte ihn fristlos.
Bereits im Jahre 1999 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine fremdenfeindliche Äußerung grundsätzlich Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Kündigung sein kann (Urteil vom 1. 7. 1999 - 2 AZR 676/98). Damals montierte ein Auszubildender an der Werkbank seines Arbeitskollegen ein Schild mit der Aufschrift Arbeit macht frei Türkei schönes Land. Das Arbeitsgericht sah die Gefahr, dass die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden gestört werde und die Möglichkeit bestehe, dass der Vorfall an die Öffentlichkeit gerate und so dem Ansehen des Unternehmens schade. Das Arbeitsgericht Berlin ging im Jahre 2006 sogar einen Schritt weiter und entschied, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage.
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