Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Hundeverbot im Speiseaal des Urlaubshotels
Der Urlaub wurde mit Aufpreis gebucht, damit der Pudel mitreisen durfte. Für Herrchen und Frauchen war damit klar, dass sie dadurch einen Anspruch auf Versorgung ihres Lieblings hatten. Doch vor Ort stellte sich heraus, dass der Vierbeiner seine Besitzer während der Mahlzeiten nicht in den Speisesaal des Urlaubshotels begleiten durfte. Auch Hundefutter wurde vom Hotel nicht gestellt. Die erbosten Tierhalter wollten daraufhin den Reisepreis mindern. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Speisesaalverbot aber kein ausreichender Grund für eine Reisepreisminderung ist. Der Aufpreis stellt lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals dar. Immerhin wurde den Tierhaltern nicht zugesichert, ihren Hund in den Speisesaal mitnehmen zu dürfen oder Hundefutter gestellt zu bekommen. So liegt hier lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die keine Reisepreisminderung rechtfertigt (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/24 S 59/99).

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Risiko Aquarium
Geht das Glas eines Aquariums zu Bruch, tritt die Privathaftpflichtversicherung des Aquarianers ein, keine Frage. Denn dies ist ein plötzlich auftretender Schadensfall, der versichert ist. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass der Fall anders liegt, wenn ein Aquarium durch eine defekte Gummidichtung über einen längeren Zeitraum Wasser verliert. In einem konkreten Fall war genau dies passiert. Durch eine poröse Dichtung am Wasserbassin trat - zunächst unbemerkt - Wasser in kleinen Mengen aus. Aber: Steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein. Oder, wie in diesem Fall, den Parkettboden unter dem Teppich. Das Holz hatte sich bereits schwarz gefärbt, ein Indiz dafür, dass das ausgetretene Wasser länger dort gestanden haben muss. Der Aquarium-Besitzer musste für den Schaden selbst aufkommen, weil der Schaden hier allmählich eingetreten war (AG Mainz, Az.: 82 C 296/98).

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Kampfhunde in der Wohnung erlaubt
Besitzer von sogenannten Kampfhunderassen wie etwa dem Pitbull haben in der Regel schlechte Karten bei der Wohnungssuche. Doch die ARAG Experten haben eine gute Nachricht für diese Tierfreunde: Ist der Wesenstest des Tieres positiv und der Vierbeiner nie auffällig geworden, muss der Hund wie ein "normaler" Hund gewertet werden. In einem konkreten Fall forderte der Vermieter einen Mieter aufgrund eines unkonkreten Bedrohungsgefühls auf, seinen Pitbull abzuschaffen. Auf dessen Angebot, seinen Hund in der Wohnanlage nur mit Maulkorb und Leine laufen zu lassen, ging der Vermieter nicht ein. Daraufhin klagte das Herrchen erfolgreich vor Gericht (Amtsgericht Frankfurt a.M., Az.: 33 C 2336/01-13).

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