Pressemitteilung von Brigitta Mehring

Wissenswertes für Reiter und Pferdehalter


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Panikreaktion eines Pferdes - Verursacher haftet
Ein Bauer, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine angrenzende Pferdeweide beregnet, verletzt unter Umständen seine Verkehrssicherungspflicht. Gerät aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik und erleidet auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall, haftet der Landwirt. Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Pferdehalterin 40.000 Euro Schadensersatz für ihre Stute, die sich beim Überspringen eines Weidezauns so schwer verletzt hatte, dass sie eingeschläfert werden musste. Das Tier war in Panik vor einem Wasserstrahl von der benachbarten Bewässerungsanlage geflüchtet. Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der Landwirt für Schäden der Klägerin haftet. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er hätte laut ARAG Experten sicherstellen müssen, dass seine Bewässerungsanlage nur das eigene Grundstück beregnet. Da er dies nicht getan hatte, handelte er fahrlässig (OLG Celle, Az.: 20 U 30/13).

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Waldwege: Pferde führen ist nicht reiten
Laut dem Sächsischen Waldgesetz ist das Reiten außerhalb hierfur ausgewiesener Waldwege verboten. Dieses Verbot umfasst allerdings nicht das Fuhren von Pferden. In einem aktuellen Fall hatte eine Hobbyreiterin das Pferd per Zügel zu einer 50 Meter vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen. Das Amtsgericht (AG) Pirna verurteilte sie wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 Euro, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte. Das wollte die Reiterin nicht einsehen, legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein und hatte Erfolg. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes "Reiten" nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem "Führen" und dem "Reiten". Unter dem Begriff "Reiten" werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim "Führen" das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt, erklären ARAG Experten (Az.: 26 Ss 505/15 (Z)).

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Pferdekauf: Vorsicht Rosstäuscher!
Gebrauchtwagenhändler haben nicht gerade den allerbesten Ruf. Dreht ein windiger Vertreter dieses Gewerbes seinen gutgläubigen Kunden eine Rostlaube an, die schon nach ein paar Kilometern den Dienst quittiert, ist in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Wie sieht es aber aus, wenn man für viel Geld ein edles Ross ersteht, das sich nach dem ersten Ausritt als lahme Mähre erweist? Laut ARAG Experten gelten hier ganz ähnliche Regeln wie beim Gebrauchtwagenkauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der "Mangel" vor dem Verkauf bestanden hat bzw. bekannt war. Beispielsweise hatte ein Pferd zwei Wochen nach dem Kauf plötzlich Kehlkopfpfeifen und koppte, d. h. es schluckte Luft. Der Käufer wollte daraufhin den Kaufpreis um 1.000 Euro mindern. Die Richter meinten jedoch, dass nicht stichhaltig zu beweisen war, dass die Krankheit beim Kauf des Tieres schon vorgelegen habe; somit wurde der volle Kaufpreis fällig. Nicht viel besser erging es einem Reiter, der unmittelbar nach dem Kauf eine Knochenabsplitterung bei seinem Pferd feststellte, die zur Lahmheit führte. Ohne den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. So nicht, meinten die Richter. Die Absplitterung war nämlich operabel, so dass der Verkäufer hier "nachbessern" konnte. Ein anderer Pferdesportler gab sein Tier innerhalb von sechs Monaten zurück und verlangte sein Geld zurück. Denn das Pferd war an einem Sommerekzem erkrankt, wodurch es sich kaum noch als Wander- und Distanzpferd eignete. Zu Recht, urteilten hier die Richter, denn die Krankheit war dem Verkäufer vor Vertragsabschluss bekannt (AG Worbis, Az.: 1 C 437/03 und OLG Hamm, Az.: 11 U 43/04)

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