Pressemitteilung von Gesa Bendfeldt

Kündigung - Ist nicht immer hinzunehmen


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(NL/1945524614) Wenn eine Kündigung ins Haus kommt, sind einige wichtige Formalien zu beachten. Im Folgenden wird über das Thema Kündigungsrecht und Kündigungsschutz berichtet. Das Thema Kündigung hat die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon einmal beschäftigt. Die Fragen, die sich stellen sind insbesondere: wann ist eine Kündigung gerechtfertigt und wann nicht? Wie ist die Rechtslage?

Die Formalitäten müssen stimmen
Bei einer Kündigung können zunächst einmal verschiedene Formfehler auftreten, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Die Kündigung muss z.B. immer schriftlich erfolgen, da die mündliche Kündigung unwirksam ist. Das Kündigungsschreiben muss von der richtigen Person unterschrieben sein, die zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt ist. Wird die Kündigung von einer bevollmächtigten Person und nicht vom Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber selbst ausgesprochen und dem Schreiben liegt keine Vollmacht im Original bei, kann die schriftliche Kündigung zurückgewiesen werden. Außerdem sollte die Kündigung im Original unterschrieben sein. Handelt es sich nur um einen Stempel, eine Kopie oder einen Druck einer Unterschrift, wie auch ein Kürzel des Namens statt der kompletten Unterschrift, kann die Kündigung ebenfalls unwirksam sein.

Existiert ein Betriebsrat in dem Unternehmen, so muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Die Kündigungsfrist ist ein weiterer Aspekt. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich vorgeschrieben, bzw. ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Ab wann läuft die Kündigungsfrist? Unabhängig davon, wann der Brief datiert wurde, gilt der Zugang der Kündigung beim Empfänger.

Für eine fristlose Kündigung bedarf es eines besonders schweren Vorfalls. Jedoch muss die Kündigung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kenntnis von dem Vorfall erfolgen.

Kündigungsschutzklage
Ist die Kündigung aus einem oder mehreren Gründen rechtswidrig, kann dagegen durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht vorgegangen werden. Das Gericht prüft dann, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst wurde oder nicht. Die Frist zur Einreichung der Klage beträgt drei Wochen, nach Eingang des Kündigungsschreibens. Verspätete Klagen sind gem. § 5 KSchG ausnahmsweise zulässig, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar war, innerhalb der Frist die Klage zu erheben.

Interview
ONMA: Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Zunächst einmal kann ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb mit bis zu 10 Arbeitnehmern einem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, die Kündigung ist sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich. Bei größeren Betrieben, bei denen der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass bezüglich der Krankheit des Arbeitnehmers eine negative Prognose besteht, dass die betrieblichen Interessen aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung erheblich beeinträchtigt werden und dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber, auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, eine unzumutbare Belastung darstellt. Abgesehen davon, wird die Kündigung aber auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreicht.

ONMA: Seit wann gibt es dieses Kündigungsrecht?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Man muss richtigerweise fragen, seit wann es Kündigungsschutz gibt. Dieser gilt seit Einführung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahre 1951.

ONMA: Seit wann sind Sie auf Arbeitsrecht spezialisiert?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Ich habe bereits während meines Studiums durch die Auswahl der Seminare einen besonderen Schwerpunkt auf das Arbeitsrecht gelegt und auch während des Referendariats habe ich die Stationen im Bereich des Arbeitsrechts gewählt.

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30175 Hannover
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