ARAG Verbrauchertipps
13.01.2017 / ID: 250339
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Wie viel Untermietzuschlag ist erlaubt?
Besteht für einen Mieter ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, so muss der Vermieter der Untermiete grundsätzlich zustimmen. Laut ARAG Experten darf der Vermieter allerdings unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB einen Untermietzuschlag verlangen, wenn er an eine dritte Person untervermietet. In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, so dass der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent als zulässig erachtet (Landgericht Berlin, Az.: 18 T 65/16). Für preisgebundenen Wohnraum gibt es allerdings eine Sonderregelung. Gemäß der Neubaumietenverordnung 1970. Danach darf der Vermieter bei einem Untermieter lediglich einen Untermietzuschlag in Höhe von 2,50 Euro monatlich und bei zwei und mehr Untermietern einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro monatlich erheben.
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Diebstahl im Fitnessstudio
Wird einem Mitglied im Umkleideraum oder aus dem Spind etwas gestohlen, fragt man sich, wer für den Schaden aufkommen muss. Der Studiobetreiber kann sich der Haftung laut ARAG Experten weder durch ein Hinweisschild "Für Garderobe wird keine Haftung übernommen" noch durch eine entsprechend pauschale Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig entziehen. Trifft das Studiomitglied allerdings ein eigenes Verschulden am Diebstahl seiner Sachen, so muss der Studiobetreiber in der Regel nicht haften. Ein Verschulden kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn das Mitglied seine Sachen nicht im Spind einschließt, sondern unachtsam rumliegen lässt oder den Spind nicht abschließt. Selbst wenn das Mitglied seine Wertsachen im Spind eingeschlossen hat, wird unter Umständen ein Eigenverschulden angenommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Sachen von hohem Wert handelt (OLG Hamm, Az.: 8 U 234/04).
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Handy im Auto bleibt kritisch
Vor kurzem haben die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart in einem Fall das Handyverbot aufgeweicht. Die Richter sprachen einen Autofahrer frei, der während eines Telefonats ins Auto stieg. Nachdem er den Motor startete, schaltete sich die Freisprecheinrichtung ein. Der Mann vergaß aber, sein Telefon aus der Hand zu legen (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 212/16). Andernorts kann aber durchaus strenger gegen telefonierende Autofahrer vorgegangen werden, warnen ARAG Experten. Das OLG Oldenburg verurteilte jetzt sogar einen Lkw-Fahrer, der das Smartphone nur in die Hand nahm, um es an der Ladebuchse anzustöpseln. Ein Telefon anzuschließen bedeute, es zu nutzen, und das sei eben verboten, argumentierten die Richter (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 290/15).
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