Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
Volksverhetzung und Hass-Kommentare gehören in den sozialen Netzwerken leider zum Alltag. Doch die ARAG Experten warnen: Wer in der Öffentlichkeit böswillig zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelt, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. In einem konkreten Fall äußerte sich ein Angestellter in seinem frei zugänglichen Facebook-Profil mit volksverhetzenden Kommentaren zu einem Brand in einer Asylunterkunft. Da auf seinem Profil auch sein Arbeitgeber genannt war und dieser mit den unangemessenen Parolen seines Mitarbeiters weder einverstanden war, noch in Verbindung gebracht werden wollte, kündigte er dem Fremdenfeind fristlos und ohne vorherige Abmahnung. Die Klage des Ex-Mitarbeiters blieb erfolglos, da ein Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Äußerungen wie "hoffe, dass alle verbrennen" derart unwürdig sind, dass sie nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt sind (Arbeitsgericht Herne, Az.: 5 Ca 2806/15).

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Matratzen-Trick auf Kaffeefahrten
Es klingt nach einem vermeintlich guten Service, wenn ein Unternehmen seinen Kunden anbietet, die neue Matratze nicht nur zu liefern, sondern gleich auszupacken und auf das Bett zu legen. Doch die ARAG Experten raten zur Vorsicht bei solchen Angeboten. Denn unter Umständen ist dies nur der dreiste Versuch, das Widerrufsrecht, das jedem Verbraucher mindestens 14 Tage lang zusteht, auszuhebeln. In einem konkreten Fall hatte ein Kaffeefahrtunternehmen seine Kunden mit genau diesem Serviceangebot gelockt. Denn in den Widerrufsbelehrungen des dubiosen Unternehmens war die Rückgabe von geöffneten oder benutzten Waren ausgeschlossen. Doch die Richter sahen den Fall anders und gaben der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg statt (LG Berlin, Az.: 15 O 54/16). Laut ARAG Experten sieht das Gesetz eine Einschränkung des Widerrufsrechts in solchen Fällen nicht vor.

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Sorgerecht: Türkei-Urlaub verboten?
Leben Ehepaare getrennt und teilen sich das Sorgerecht, müssen sie nach Angaben der ARAG Experten ihren Ex-Partner nicht um Erlaubnis bitten, mit dem gemeinsamen Kind allein in den Urlaub fahren zu dürfen. Doch es gibt Ausnahmen: Handelt es sich beim Reiseziel um ein Land, in dem eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr droht, darf der daheim bleibende Elternteil seine Zustimmung verweigern. In einem konkreten Fall wollte die getrennt lebende Mutter mit ihrem achtjährigen Sohn ihren Sommerurlaub 2016 in der Türkei verbringen. Doch der Vater des Kindes erteilte ihr aufgrund der damaligen brisanten Lage in der Türkei keine Zustimmung. Und obwohl hohe Stornokosten fällig wurden und es auch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Türkei gab, musste die Mutter die Reise absagen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 5 UF 206/16).

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