Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


21.02.2017 / ID: 253953
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Der Hersteller haftet, wenn das WLAN gehackt wird
Wer bei seinem Telefonanbieter einen WLAN-Router bestellt, ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht dazu verpflichtet, die werkseitige Verschlüsselung des Gerätes zu ändern. Man darf vielmehr davon ausgehen, dass der vom Hersteller vergebene Code den Router sicher verschlüsselt, sofern es sich dabei um einen individuell für das Gerät vergbenen Code handelt. In einem konkreten Fall sollte eine WLAN-Nutzerin 750 Euro Abmahnkosten zahlen, weil sie angeblich illegal einen Film zum Download angeboten hatte. Wie sich jedoch herausstellte, waren Hacker am Werk. Bereits bei der werkseitigen Generierung der 16-stelligen Ziffernfolge zum Sichern ihres Routers waren Fehler aufgetaucht, so dass Hacker leichtes Spiel hatten. Die geschädigte Filmfirma argumentierte, dass die Frau dazu verpflichtet sei, den werkseitig vergebenen Code durch einen eigenen zu ersetzen. Doch das muss sie nach Information der ARAG Experten eben nicht. Zum einen ist der so genannte WPA2-Schlüssel, mit dem das Gerät eigentlich ab Werk gesichert sein sollte, als hinreichend sicher anerkannt. Zudem konnte sie beim Kauf des Routers nicht wissen, dass ein fehlerhafter Code generiert worden war. Erst ein Jahr später wies der Anbieter seine Kunden darauf hin (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 220/15).

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Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar
Wird ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung als Werbekosten geltend gemacht, schaut das Finanzamt in der Regel sehr genau hin. Akzeptiert werden die Aufwendungen meist nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch es gibt immer wieder Ausnahmen. Nach Auskunft von ARAG Experten ist es beispielsweise dennoch möglich, wenn das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro unzureichend ausgestattet ist. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Hochschuldozent sich gegen das Finanzamt durchsetzen konnte. Im Institut seines Fachbereiches Chemie stand ihm lediglich ein Laborraum zur Verfügung. Darin befanden sich weder Drucker noch Scanner oder die für seinen Lehrauftrag erforderliche Fachliteratur. Also arbeitete er viel von zu Hause aus. Am Ende durfte er 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Die ARAG Experten weisen abschließend darauf hin, dass ein Abzug in unbegrenzter Höhe hier nicht eingeräumt wurde, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Dozenten darstellte (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 K 2571/14).

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Preiserhöhung fürs Konto nicht immer wirksam
Erhöhen die Banken die Kontoführungsgebühren, müssen sie ihre Kunden schriftlich darüber informieren. Aber Achtung! Die ARAG Experten raten Verbrauchern, einen genauen Blick auf dieses Schreiben zu werfen. Dabei gibt es zwei Dinge in der Formulierung zu beachten. Erstens muss die Ankündigung der Bank mindestens zwei Monate vor der Preisänderung erfolgen. Darüber hinaus muss das Geldinstitut seine Kunden darauf hinweisen, dass die Kunden anlässlich der Erhöhung ihr Konto kündigen können - und zwar kostenfrei und fristlos. Fehlt einer der beiden Punkte im Schreiben, ist die Preisänderung unwirksam. Dann müssen die Geldhäuser ihren Kunden zuviel gezahlte Beträge auch rückwirkend erstatten.

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