ARAG Verbrauchertipps
04.04.2017 / ID: 257863
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Wenn frische Luft zum Streitthema wird
Es gab sie schon immer - die Frischluftfanatiker, die die Fenster am liebsten ganztägig und ganzjährig offen stehen lassen, und die Frostbeulen, die lieber im eigenen Mief ersticken und das Fenster am besten nie öffnen. Warum also sollte das bei Wohnungseigentümergemeinschaften anders sein? Und so kann die Frage, ob und wann im Hausflur eines Mehrfamilienhauses gelüftet werden darf, schnell in einen Streit ausarten, der vor Gericht endet. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Eigentümergemeinschaft sich nicht einig wurde, ob einer von ihnen das Fenster im gemeinschaftlichen Hausflur zum Lüften nutzen durfte. Um Streit zu vermeiden, wurde in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass nur der Hausmeister oder dessen Stellvertreter das Fenster im Hausflur des Mietshauses öffnen darf. Der Fischluftfan unter den Eigentümern war damit nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach konnte keiner ihm die Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem natürlich auch die Fenster des Hausflures gehören, verbieten. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Durch einen Mehrheitsbeschluss darf keiner der Eigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen werden (Landgericht Koblenz, Az.: 2 S 15/16).
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Bei Alkohol am Steuer gibt es weniger Geld von der Haftpflicht
ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen und sich einen Teil des übernommenen Unfallschadens von ihm zurückholen kann, wenn Alkohol im Spiel ist. In einem konkreten Fall hatte eine Autofahrerin im angetrunkenen Zustand mit 0,67 Promille Alkohol im Blut einen Unfall verursacht. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden zwar, aber verlangte eine Rückerstattung der Kosten von 75 Prozent. Da 0,67 Promille bereits eine erhebliche Alkoholisierung darstellen und der Fahrfehler alkoholtypisch war, musste die Frau zahlen (Amtsgericht Darmstadt, Az.: 317 C 137/14).
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Kein Cannabis auf Kosten des Sozialamtes
Da Cannabis dazu geeignet ist, starke Schmerzen abzumildern, wird es manchmal aufgrund einer besonderen Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz im medizinischen Bereich benutzt. Zahlen müssen für die teuren Medizinal-Cannabisblüten in der Regel die Patienten selbst. Dies ist nach Auskunft der ARAG Experten auch bei Sozialhilfeempfängern der Fall. Dabei verweisen sie auf ein konkretes Urteil, bei dem ein nicht erwerbsfähiger Schmerzpatient beim städtischen Sozialamt die Übernahme der Kosten für seine Cannabis-Behandlung beantragte. Der Mann hatte sich bei einem Badeunfall die Halswirbelsäule verletzt und litt unter dauerhaften Schmerzen. Doch die Richter waren der Ansicht, dass es zumutbare Behandlungsalternativen gebe und er daher keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch das Sozialamt habe (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 9 SO 631/15).
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