ARAG Verbrauchertipps
30.06.2017 / ID: 265218
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Rentenberater ist kein Freiberufler
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Berufsbild eines selbstständigen Rentenberaters nicht mit dem eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes zu vergleichen ist. Damit unterliegen die Einkünfte für solch eine Tätigkeit der Gewerbesteuer. In einem konkreten Fall machte sich eine Spezialistin in den Rechtsgebieten "Gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" selbstständig. Zudem verfügte sie über eine Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten in ihrem Sachbereich sogar gerichtlich zu regeln. In ihren Augen war ihre Tätigkeit damit vergleichbar mit der eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, die als freiberuflich anerkannt sind und damit keiner Gewerbesteuer unterliegen. Doch laut ARAG Experten ist die Ausbildung der Rentenberaterin zwar durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Dennoch ist ihr Aufgabenbereich, in dem sie tätig werden darf, sehr begrenzt und daher nicht mit Katalogberufen wie Rechtswanwalt oder Steuerberater vergleichbar (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 2 K 3950/14 G, nicht rechtskräftig).
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Jobcenter darf Erbschaft nicht zurückfodern
Das Jobcenter ist manchmal nicht zimperlich: Obwohl es erst zwölf Jahre alt war und gerade seinen Vater verloren hatte, sollte das Mädchen rund 20.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Der Grund: Ihr Vater, der eine Zeit lang Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte, hatte ihr 35.000 Euro hinterlassen, nicht zuletzt dank der Erbschaft einer verstorbenen Tante. Das Jobcenter sah die Zwölfjährige daraufhin in der Pflicht, als Erbin ersatzweise die dem Vater gewährten Hartz-IV-Leistungen zurückzuzahlen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so dass das Jobcenter gar keinen Anspruch auf eine Rückzahlung hatte (Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 3 AS 682/15, nicht rechtskräftig).
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Radfahrer haben im Kreisverkehr nicht immer Vorfahrt
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Radler im Kreisverkehr auf den Radwegen, die den Kreis umschließen, Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen haben. Doch es gibt Ausnahmen. Zunächst einmal muss es sich um einen echten Kreisverkehr handeln, also eine Rundstraße mit einer Mittelinsel und der entsprechenden Beschilderung. Ansonsten gilt rechts vor links. Zudem kann die Vorfahrt der Radfahrer durch eigene Verkehrzeichen untergeordnet geregelt werden. Dann müssen sie warten. Ebenso wie Fahrzeuge, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt gewähren müssen. Wer aus dem Kreis herausfahren will, muss den Blinker setzen bzw. als Radler das entsprechende Handzeichen geben.
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