Pressemitteilung von Stefan Weber

Reiser Immobilien zum Streitpunkt "Ruhezeiten"


Freizeit, Buntes & Vermischtes

KIRCHHEIM UNTER TECK. Die einen wollen feiern, die anderen wollen schlafen. Diese klassische Situation entsteht häufig in gemeinschaftlich genutzten Wohneinheiten. Frank Reiser von Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/) in Kirchheim unter Teck kennt diese typischen Streitpunkte in der Mietverwaltung nur zu gut. Lärm und Ruhezeiten gehören zu den Themen, die am meisten Streit verursachen. Eine klar formulierte Hausordnung, die keine Interpretationsspielräume offen lässt, kann hier ein Mittel zur Streitschlichtung und Streitvermeidung sein, empfiehlt der Immobilien-Fachmann. Elementarer Bestandteil dieser Hausordnung ist eine Regelung zur Nachtruhe. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/2018/03/20/reiser-immobilien-zum-streitpunkt-ruhezeiten/): In der Hausordnung definierte Ruhezeiten sind einzuhalten

Die Erfahrung zeigt, dass spätestens nach der Abmahnung Ruhe einkehrt. Frank Reiser betont, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nur dann erfolgen kann, wenn die Ruhestörung sich innerhalb kurzer Zeiträume ständig wiederholt. Dem Mieter kann jedoch nur dann gekündigt werden, wenn die Ruhestörung deutlich über die Vorgaben der Hausordnung hinausgeht und Rechte von Dritten damit verletzt werden. Juristisch muss dabei nachgewiesen werden, dass ein Fortbestand des Mietverhältnisses unzumutbar für die restliche Hausgemeinschaft ist. Wer zum Beispiel die heimischen vier Wände in einen Proberaum verwandelt und rund um die Uhr musiziert, der läuft Gefahr sein Mietverhältnis zu verlieren.

Gilt Kinderlärm als Ruhestörung? Antworten von Reiser Immobilien

"Kinderlärm ist Zukunftsmusik", lautet ein geflügeltes Wort. Wer als Vermieter Lärm durch kleine Kinder ausschließen will, bewegt sich juristisch auf unsicherem Terrain. Denn egal ob Jugendliche, Kleinkinder oder Babys lärmen - Kinderlärm auch im Treppenhaus ist zulässig. Das haben aktuelle Gerichtsurteile, wie zum Beispiel vom Landgericht München, immer wieder entschieden. Frank Reiser: "Zusammenleben funktioniert auf engem Raum eben meist nur dann, wenn alle bereit sind, Kompromisse einzugehen und Regeln einzuhalten. Das gilt bei der Nachtruhe wie beim Kinderlärm."

Bildquelle: © Axel Kock – Fotolia
Reiser Immobilien Hausordnung Ruhezeiten

http://www.reiser-mieterfragen.de
G. REISER Immobilienverwaltung GmbH
Walkstraße 11 73230 Kirchheim unter Teck

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