Versicherungen und Drogen vertragen sich nicht
09.05.2018
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Düsseldorf, 9. Mai 2018 - Der Mai ist für seine Feste bekannt. Denn mit dem beginnenden Sommerwetter und den langen Tagen locken Freiluft-Events, Grillabende und Biergärten. Bekanntlich wird bei solchen Gelegenheiten viel Alkohol konsumiert. Doch der Promillerausch stößt bei Unfällen mit teuren Folgen an harte Grenzen: Bei Autounfällen kann die eigene Kfz-Versicherung je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration ihre Leistung ganz verweigern, anteilig reduzieren und den alkoholisierten Unfallverursacher mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Auch wer vorsichtshalber nur mit dem Fahrrad unterwegs ist, um mehr Alkohol zu trinken, trifft keine gute Wahl, berichtet Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Denn wer unter Alkoholeinfluss am Fahrradlenker einen Unfall verursacht, bei dem ist zwar die Privathaftpflichtversicherung für den Fremdschaden zuständig. Aber ab 0,3 Promille und deutlichen Anzeichen von Fahrunsicherheit kann auch der Drahteselfahrer belangt werden und Kfz-Fahrverbote sowie hohe Geldbußen kassieren. Weist er sogar mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut auf, dem drohen Entzug des Führerscheins sowie drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Auch die privat abgeschlossene Unfallversicherung kann bei einem Unfall wegen Bewusstseinstörungen durch Alkohol und andere Drogen die Zahlungen verweigern. "Und der Versicherungskunde muss beweisen, dass der Unfall auch ohne Drogen eingetreten wäre, damit er seine vereinbarten privaten Versicherungsleistungen erhält", betont Spauszus. Daher der Rat: "Mit wenig oder gar keinem Alkohol lässt sich entspannter und folgenärmer feiern."
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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.
Kölner Landstr. 128 40591 Düsseldorf
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