Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Höhere Auflagen für Online-Apotheken
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente aus der Online-Apotheke zurückgegeben werden dürfen. Für sie gilt das ganz normale Widerrufsrecht bei Online-Geschäften von 14 Tagen. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Online-Apotheke mit der Begründung, dass ein Weiterverkauf von zurückgesandten Medikamenten nicht möglich sei. Damit seien sie vergleichbar mit verderblichen Waren, für die kein Widerrufsrecht gilt. Doch die Richter waren anderer Auffassung. Zudem müssen Internet-Apotheken kostenlose Hotlines anbieten, damit Verbraucher auch im Netz eine Informations- und Beratungsmöglichkeit nutzen können, die mit der stationären Apotheke vergleichbar ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 4 U 87/17).

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Premiumklasse gebucht, Holzklasse geflogen
Wer im Flieger bequem sitzen möchte und in Premium, Business oder First Class reist, muss meist deutlich tiefer in die Tasche greifen als Mitreisende in der ganz normalen Economy Class. Wenn die höhere Klasse allerdings überbucht ist - was dann? In einem konkreten Fall hatte eine Familie Sitzplätze in der etwas bequemeren Premium Eco Klasse gebucht, um in die Karibik zu fliegen. Bei Abflug gab es durch Überbuchung jedoch nur noch Plätze in der normalen Holzklasse. Daraufhin sagten die Fast-Urlauber die ganze Reise ab und verlangten Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung von der Airline. Während der Schadensersatz nach Auskunft der ARAG Experten absolut gerechtfertigt ist und gezahlt werden muss, sind jedoch Ausgleichzahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht mehr drin. Denn zwar hatte die Airline die Reisenden in eine niedrigere Klasse heruntergestuft, aber die Beförderung nicht gänzlich verweigert. Die Airline musste Schadensersatz für die bezahlten Flüge, das Hotel sowie Taxikosten übernehmen (Landgericht Landshut, Az.: 41 O 2511/16).

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Diebstahl im Hotel: Wer haftet?
Wer gewerbsmäßig Gäste bei sich aufnimmt, haftet für den Diebstahl von Sachen seiner Gäste (§ 701 Absatz 1 BGB). Nach Auskunft der ARAG Experten ist dabei unerheblich, ob die Gegenstände im Zimmer, am Pool oder im Speisesaal gestohlen wurden. Bietet das Hotel einen Shuttle - beispielsweise zum Bahnhof - an, haftet der Betreiber auf diesem Weg auch für das Gepäck des Gastes. Zudem muss ein Hotelbetreiber seinen Gästen anbieten, Geld, Wertpapiere oder besonders wertvolle Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen. Allerdings schränken die ARAG Experten ein, dass es hierbei durchaus Grenzen in puncto Wert oder Umfang gibt. Auch gefährliche Gegenstände muss ein Hotelbetreiber nicht annehmen. Darüber hinaus kann er verlangen, dass die Wertsachen in einem verschlossenen oder gar versiegelten Behältnis übergeben werden.

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