Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps zu Karneval


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Recht am eigenen Bild gilt nicht an Karneval
Grundsätzlich benötigt man die Einwilligung des Abgelichteten, wenn man ihn fotografiert und dieses Foto dann veröffentlicht und verbreitet. Das so genannte "Recht am eigenen Bild" (§22 S. 1 Kunsturhebergesetz) gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es einige Ausnahmen gibt. Eine davon ist vor allem für Karneval-Fans nicht ganz unwichtig: Zeigt das Foto Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge und ist die abgelichtete Person als Teil der Menschenmenge auf dem Bild erkennbar, kann sie sich nicht auf ihr Recht am eigenen Bild berufen. Zumindest dann nicht, wenn die Großveranstaltung in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit zugänglich stattfindet. Also ein klassischer Karnevalsumzug. Wer also im kleinen Stil am Veedelszug oder ganz groß am Rosenmontag mitfeiert, muss damit rechnen und leben, fotografiert zu werden.

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Die Weiber sind los...
Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch - sondern sieht sich unter Umständen auch Schadensersatzforderungen der Herren mit gekürzter Krawatte ausgesetzt. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten ARAG Experten. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.

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Süßes ist schlecht für die Zähne
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

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Karneval und Arbeit
In Karnevalshochburgen führen Karneval, Fastnacht oder Fasching auch am Arbeitsplatz zu Ausnahmesituationen, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061). Abschließend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das obligatorische Anstoßen um 11.11 Uhr - nicht nur am 11. November, sondern auch in der jecken Woche weit verbreitet - gar nicht so obligatorisch ist. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

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Wildpinkeln verboten!
Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Denn das "Urinieren in der Öffentlichkeit" stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar. Dafür kann laut ARAG Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro fällig werden. Wer beim "Wildpinkeln" die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer "Erregung öffentlichen Ärgernisses" nach § 183a StGB rechnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Also besser schnell in die nächste Kneipe huschen, um dort auf die Toilette zu gehen. Doch Achtung! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein Recht auf Notdurft gibt, da es keinen Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, dringend auf die Toilette zu müssen. Der Kneipenbetreiber - und genauso verhält es sich in Cafes und Restaurants - hat das Hausrecht. Demzufolge kann er bestimmen, dass nur die eigenen Gäste die Toiletten der Gaststätte nutzen dürfen. Also besser vorher fragen oder sich nach öffentlichen Toiletten umsehen, die es ja gerade bei Großveranstaltungen wie dem Karneval in ausreichender Menge gibt.

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