ARAG Verbrauchertipps
24.02.2020
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Steuern sparen bei doppelter Haushaltsführung
Wer eine Zweitwohnung hat, weil er an zwei verschiedenen Orten wohnt und arbeitet, konnte bisher nur Unterkunftskosten von maximal 1.000 Euro monatlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von der Steuer abziehen. Möblierung und Hausrat wurden dabei mit in die Unterkunftskosten eingerechnet. Lagen die Gesamtkosten über dem Höchstbetrag, blieb der Steuerzahler bislang auf den Anschaffungskosten sitzen. Doch das hat sich nach Auskunft der ARAG Experten geändert. Nun dürfen Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise Bett, Schrank oder Couch zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Auch Kosten für Hausrat wie z. B. Mikrowelle, Staubsauger oder Geschirr dürfen bei der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung voll abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 18/17).
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Dienstreise mit Ehepartner steuerlich absetzen
Wer eine berufliche Reise nutzt, um mit seinem Ehepartner Urlaub zu machen, muss die Kosten in der Regel aus eigener Tasche zahlen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es durchaus möglich ist, die Kosten für den Ehepartner steuerlich geltend zu machen. Dazu kann man sich auf eine laufende Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) berufen. Die legte ein Steuerberater ein, der seine Frau auf verschiedene Dienstreisen mitgenommen hatte. Die beiden waren immer einige Tage länger an den jeweiligen Veranstaltungsorten geblieben. Die gesamten Reisekosten reichte er als Betriebsausgaben bei der Steuer ein. Sein Argument: Seine Frau habe ihn bei der Kontaktpflege unterstützt. Nachdem die Finanzrichter in Münster diesem Argument nicht folgen wollten (Az.: 2 K 2355/18 E), legte er Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Und solange diese Beschwerde läuft, können Steuerzahler die Kosten für mitreisende Partner bei der Steuer angeben. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man dabei glaubhaft darlegen muss, dass der Ehepartner tatsächlich nicht nur Shoppen und Sonnenbaden war, sondern auch an offiziellen Programmpunkten der Veranstaltung teilgenommen hat (BFH, Az.: VIII B 127/19).
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Einbruchschutz für die Mietwohnung - wer zahlt?
Eine Wohnung beispielsweise durch Sicherheitsschlösser oder einen Türspion sicherer zu machen, ist grundsätzlich als Modernisierung zu betrachten, die den Wohnwert erhöht. Und damit kann auch die Miete steigen. Bis zu acht Prozent der Kosten für die Modernisierung darf der Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten auf die Jahresmiete aufschlagen. Auch Mieter dürfen auf eigene Kosten in puncto Sicherheit tätig werden, ohne dass der Vermieter ein Veto einlegen darf. Zumindest, wenn die Maßnahmen sich im Rahmen bewegen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Vermieter durchaus verlangen darf, dass alle nachträglich eingebauten Gegenstände bei Auszug wieder zurückgebaut werden. Und das kann teuer werden. Andererseits ist es aber auch möglich, dass der Vermieter den ausziehenden Mietern einen Abstand für die Sicherheitseinbauten zahlt. Um Ärger zu vermeiden, raten die ARAG Experten zu einer schriftlichen Vereinbarung. Darin können Umfang von Baumaßnahmen, Kostenübernahme oder auch Abstandszahlungen geregelt werden.
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