Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Freiwillige Gutscheine statt Geld zurück
Gestern hat das Kabinett Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht beschlossen. Die Lösung sieht nach Auskunft der ARAG Experten vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlung einen Gutschein für eine spätere Pauschalreise anbieten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März gebucht wurde und wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte. Werden die Gutscheine nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, erhalten Pauschalreisende das Geld zurück. Sollte die Versicherung des Gutscheins nicht ausreichen, sind sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters durch eine staatliche Garantie in vollem Umfang abgesichert. Auf Grundlage dieser Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Gutscheinlösung im Kulturbereich beschlossen
Um die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise zu bewahren, hat der Bundestag beschlossen, dass Veranstalter bei abgesagten Kulturevents Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises plus etwaiger Vorverkaufsgebühren ausstellen dürfen. Ob die Kunden ihn für die Nachholveranstaltung oder ein gleichwertiges Angebot einlösen, ist ihnen überlassen. Im Härtefall kann das Geld auch ausgezahlt werden. Wer es bis Ende 2021 nicht geschafft hat, den Gutschein einzulösen, bekommt das Geld ausbezahlt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Planschbecken statt Plattensee
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Mietern nicht verwehrt werden darf, einen Pool oder ein größeres Planschbecken auf der Terrasse oder im gemeinschaftlich genutzten Garten aufzustellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden. Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf sogar auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Kind muss gegen Eltern aussagen
Kommt es zum Streit um das Kindergeld, muss auch ein Kind im Zweifel gegen seine Eltern aussagen, sofern es volljährig ist. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem es zwischen getrennt lebenden Eltern Streit darüber gab, wem das Kindergeld für das volljährige Kind zustand. Das Kind zwar lebte allein, verbrachte aber jedes zweite Wochenende und die Sommerferien bei der Mutter. Damit ordneten die Richter das Kind dem Haushalt der Mutter zu, die dann auch das Kindergeld erhielt. Im Prozess musste das Kind aussagen, obwohl es sich in einem Brief an die Kindergeldkasse, in dem es seinen Aufenthalt bei der Mutter bestätigte, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (Bundesfinanzhof, Az.: III R 59/18).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

Endlich Entschädigung für Thomas Cook-Kunden
Wer letztes Jahr mit Thomas Cook in den Pauschalurlaub fliegen wollte, hatte schon vor der Corona-Krise mit Zitronen gehandelt. Denn die Insolvenzversicherung des Reiseunternehmens reichte nicht aus, so dass die Kunden nur 17,5 Prozent ihres Geldes erstattet bekamen. Die Bundesregierung hatte daraufhin im Dezember letzten Jahres zugesagt, für die restliche Summe einzuspringen. Und nun ist es endlich soweit. Nach Auskunft der ARAG Experten können Betroffene, die ihre Pauschalreise nicht antreten konnten oder sie abbrechen mussten, seit dem 6. Mai auf einem Portal der Bundesregierung online die Ausgleichszahlungen beim Bund beantragen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Thomas Cook-Kunden ihre Ansprüche bereits beim Insolvenzversicherer Zurich-Versicherungen und beim Insolvenzverwalter gemeldet haben müssen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
ARAG Versicherung Gutscheinlösung Pauschalreiserecht Kabinett Kulturbereich Cook Liquiditätsengpässe Planschbecken Garten-Pool Bausbustanz Mietvertrag Kindergeld Zeugnisverweigerungsrecht Corona-Krise

http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.arag.de
Klaarkiming Kommunikation
Steinberg 4 24229 Dänischenhagen


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Brigitta Mehring
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Herbstferien zu Corona-Zeiten: Verwirrung pur
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Einbrecher haben Hochkonjunktur
16.10.2020 | Brigitta Mehring
Alte Brillen spenden statt wegwerfen
15.10.2020 | Brigitta Mehring
Bouldern: Kletterspaß ohne Seil
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.11.2024 | Curaden Germany GmbH
Das wird eine tolle Weihnachtsüberraschung!
26.11.2024 | Medima ® - Peters GmbH
Warmes für draußen
25.11.2024 | Curaden Germany GmbH
Plötzlich reden wieder alle von "Black Friday"!
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 419.183
PM aufgerufen: 71.103.791