Pack die Badehose ein...
18.06.2020
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Zumindest in einigen Bundesländern dürfen Planschlustige nach einer langen Corona-Zwangspause wieder ins Wasser hüpfen. In Nordrhein-Westfalen, Sachsen oder Berlin etwa haben die Freibäder unter strengen Auflagen ihre Tore wieder geöffnet. Auch die Strände an Nord- und Ostsee sind wieder offen. Was liegt also näher, als am Wochenende einen Abstecher ins Freibad oder an den Strand zu machen? Was Sie dabei wissen und beachten sollten, verraten Ihnen die ARAG Experten.
Bademeister: Alles im Blick?
Bademeister müssen in Corona-Zeiten nicht nur auf die Einhaltung des Mindestabstands achten, sondern sie sollen im Schwimmbad vor allem für einen sicheren Betriebsablauf sorgen. Dafür müssen sie einen optimalen Einsatzort haben, der eine schnelle Hilfe garantiert. Das wird immer wichtiger, da heutzutage immer weniger Kinder und Jugendliche sicher schwimmen können. Der Betreiber eines Bades kann schadensersatzpflichtig sein, falls nachgewiesen wird, dass standortbedingte Nachteile einen rettenden Zugriff verhindern. In diesem Zusammenhang verweisen ARAG Experten auf einen Unglücksfall, bei dem ein elfjähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Bademeisterplatz fast 35 Meter entfernt war. Die beklagte Gemeinde haftete wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 158/99).
Wasserrutschen: Anweisungen und Hinweisschilder beachten!
Bei Wasserrutschen gilt es ohnehin, gewisse Regeln zu beachten, damit die Rutschpartie nicht übel endet. Beliebte Späße wie das Anhalten in der Röhrenrutsche, zusammen oder rückwärts rutschen, sind tabu! Den Anweisungen der Bademeister und ihrer Assistenten sollten Sie auf jeden Fall Folge leisten, denn bei Zusammenstößen auf der Rutsche oder im Auffangbecken drohen Knochenbrüche, Halswirbelverletzungen oder Gehirnerschütterungen. Da die Rutschen in Schwimmbädern generell regelmäßig überprüft werden, gilt es hier, sich auch an die auf Schildern vermerkten Regeln zu halten. Ein kommunales Schwimmbad, das die Benutzung einer Rutsche per Hinweisschild eindeutig regelt, hat seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Das gilt sogar, wenn auf der Rutsche mehrere Kinder gleichzeitig nebeneinander rutschen können und die Gefahr einer Kollision bei unsachgemäßer Nutzung besteht (OLG Stuttgart, Az.: 4 U 119/03).
Alternative: Badesee
In Ihrer Nähe gibt es kein Freibad oder Sie mögen das Getümmel auf der Liegewiese und im gekachelten Becken nicht? Es gibt natürliche und künstlich angelegte Alternativen. So verlockend es allerdings ist: Nicht jeder Fischteich oder Baggersee darf zum Schwimmen genutzt werden. Viele Seen sind aus Gründen der Sicherheit oder des Naturschutzes für die Öffentlichkeit gesperrt. Das meist vorhandene Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" sollte unbedingt beachtet werden. Im Falle eines Verstoßes kann man nicht nur vom Gelände verwiesen werden, ein unbefugter Zutritt kann unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Retten - aber mit Bedacht
Wer anderen helfen will, kann einiges tun, um sich nicht selbst zu gefährden. So sollten Sie in Abstimmung mit anderen Anwesenden zuerst eine Rettungskette (Notruf, Rettungswacht) in Gang setzen. Unternehmen Sie Rettungsversuche dann möglichst nur mit anderen Menschen zusammen, am besten mit Auftriebskörpern und auch nur, wenn Sie sich dies körperlich zutrauen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige
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