ARAG Verbrauchertipps
23.09.2020
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Wenn die Hausbank zu viel Geld überweist
Es kommt zwar selten vor, ist aber möglich: Die Hausbank überweist einem Kunden zu viel Geld. Darf er das Geld dann behalten? Die ARAG Experten warnen davor. Das Geld muss der Bank zurückgezahlt werden, auch wenn der Irrtum erst Wochen später herauskommt. In einem konkreten Fall hatte die Hausbank einem Kunden fälschlicherweise 170.000 Euro überwiesen. Veranlasst wurde die fehlerhafte Überweisung laut Geldinstitut von der Lebensgefährtin des Kontoinhabers, die dort angestellt war. Der Empfänger des Geldes zögerte nicht lange und ließ es richtig krachen: Für teure Hotels, Glücksspiele, Bordellbesuche und Mietwagen verprasste er in wenigen Tagen mehr als die Hälfte des Geldes. Als die Bank einen Monat später das Geld zurückforderte, erklärte sich der Mann als "entreichert", weshalb er das Geld nicht zurückzahlen könne. Doch die Richter ließen ihn damit nicht durchkommen. Er hätte damit rechnen müssen, dass der Irrtum auffliegt und die Bank das Geld zurückfordern würde. Daher sei es seine Pflicht, die Summe zurückzugeben (Landgericht Hannover, Az.: 4 O 248/19).
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Rauswurf wegen Mietrückstand?
Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darf ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit einem erheblichen Teil der Miete in Rückstand ist. Dabei stellt sich die Frage, wie der erhebliche Teil definiert ist. Ein aktuelles Urteil, auf das die ARAG Experten verweisen, stellt sich nun auf die Seite der Mieter. In dem konkreten Fall schuldete ein Mieter seinem Vermieter eine volle Warmmiete von rund 700 Euro und einen kleinen Teil der Miete des Vormonats in Höhe von etwa 130 Euro. Da er zweimal in Rückstand war, kündigte sein Vermieter den Mietvertrag fristlos. Nach älterer Rechtsprechung hätte der Mieter durchaus fürchten müssen, auf der Straße zu landen. Denn danach reichte es oft aus, wenn der Mietrückstand aus zwei Monaten höher als eine Monatsmiete war. Doch in diesem Fall urteilten die Richter anders und verwiesen auf eine ergänzende Regelung im BGB: Danach muss es einen zweimaligen Rückstand an aufeinander folgenden Terminen von mindestens einer halben Monatsmiete geben, damit der Mietvertrag fristlos gekündigt werden kann (Paragraf 569, Absatz 3 Nr. 1). Erst dann kann der Vermieter aus Schutz vor finanziellem Schaden den Mietvertrag schnell kündigen. Da die Mietschulden des Vormonats hier aber nur einen kleinen Teil der vollen Miete ausmachten, durfte der Mieter in seinen vier Wänden bleiben (Landgericht Berlin, Az.: 66 S 181/18).
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Corona-Sonderzahlung ist nicht pfändbar
Für ihre Mithilfe bei der Lieferung von Hygieneartikeln ins Pflegeheim wollte ihr Chef sie mit einem Corona-Bonus von 500 Euro belohnen. Den konnte die Angestellte eines Pflegeheims gut gebrauchen. Durch ihre Überschuldung verfügte sie über einen Freibetrag von 1.200 Euro monatlich. Alles, was sie darüber hinaus verdient, wird zugunsten ihrer Gläubiger gepfändet. Das sollte nun auch mit dem Corona-Bonus geschehen. Dagegen wehrte sich die Pflegerin jedoch erfolgreich vor Gericht. Nach Auskunft der ARAG Experten ist bei Corona-Sonderzahlungen zwar nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie gepfändet werden dürfen oder nicht. Doch in diesem Fall war die Sonderzahlung eine Anerkennung für ihre Unterstützung während der Corona-Pandemie. Würde der Bonus den Gläubigern zugutekommen, wäre dieser Zweck verfehlt (Amtsgericht Zeitz, Az.: 5 M 837/19).
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