ARAG Recht schnell...
18.01.2023 / ID: 384079
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Zwei Wochen Sonne, Strand und Meer. Den zweiwöchigen Urlaub im März 2000 nach Gran Canaria hatte das Ehepaar lange vor der Pandemie gebucht. Daher wollte sich das reiselustige Paar seinen Urlaub vom Virus auch nicht verhageln lassen. Doch zwei Tage nach ihrer Ankunft hieß es aufgrund der Corona-Maßnahmen auf der Kanareninsel Stubenarrest statt Strand. Ihr Hotelzimmer durften die Urlauber ab sofort nur noch zum Essen verlassen. Zudem wurden Ausflüge gestrichen, die Animation eingestellt, Pool und Strand gesperrt. Am Ende musste das Ehepaar laut ARAG Experten bereits nach einer Woche die Heimreise antreten. Wieder zu Hause, verlangten die enttäuschten Urlauber vom Reiseveranstalter eine Erstattung von 70 Prozent des Reisepreises. Dieser lehnte allerdings mit der Begründung ab, dass die Pandemie ein "allgemeines Lebensrisiko" darstelle, wofür er nicht eintreten müsse. Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht München I, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Falles um die Auslegung der Pauschalreiserichtlinie bat. Danach haben Reisende laut ARAG Experten einen Anspruch auf eine angemessene Reisepreisminderung, wenn eine Vertragswidrigkeit vorliegt, die nicht die Reisenden selbst zu verantworten haben. Der EuGH entschied, dass Pauschalreisende sehr wohl Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben, wenn die Reise durch Covid-19-Maßnahmen am Reiseziel beeinträchtigt wurde. Dabei sei es unerheblich, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an der Beeinträchtigung treffe. Er haftet unabhängig vom Verschulden (EuGH, Az.: C-396/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des EuGH .
+++ Müllabfuhr muss nicht rückwärts fahren +++
Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angefahren werden kann. Das ist nach Auskunft der ARAG Experten laut Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann (Az.: 4 K 488/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Neustadt a. d. Weinstraße .
+++ Kein "rechts vor links" auf Parkplatz +++
Der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grundsatz "rechts vor links" gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welcher klargestellt hat, dass sich die auf die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs abzielende Vorfahrtsregel regelmäßig nicht auf die Situation auf Parkflächen übertragen lässt (Az.: VI ZR 344/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Dienstliche SMS muss in Freizeit nicht gelesen werden +++
Ein Arbeitnehmer muss in seiner Freizeit keine dienstlichen SMS lesen. Das entschied laut ARAG Experten das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter (Az.: 1 Sa 39 öD/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein .
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