ARAG Recht schnell...
29.03.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Seine Reise in die USA hatte der Mann mit Bonus-Flugmeilen bezahlt. Als er kurz vor Abreise erkrankte und den Flug nicht antreten konnte, stornierte er die Reise. Dabei verlor er die eingesetzten Bonusmeilen allerdings - so sahen es die Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vor. Daraufhin bemühte der Mann seine Familienversicherung, die auch eine Reiserücktrittversicherung enthielt. Damit waren Reisekosten bis zu 3.000 Euro abgesichert. Nach zwei verlorenen Instanzen wanderte der Fall bis vor den Bundesgerichtshof. Und dort urteilten die Richter, dass auch Bonusmeilen zu den vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten gehörten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass lediglich die Höhe der Entschädigung bzw. der Wert der eingesetzten Bonusmeilen noch zu klären ist (Az.: IV ZR 112/22).
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+++ Keine Halterhaftung bei E-Roller-Brand in Werkstatt +++
Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht, wenn seine ausgebaute Batterie bei einer Inspektion während des Aufladens explodiert und eine Werkstatt in Brand setzt. Ist der Akku bereits ausgebaut, kann nach Auskunft der ARAG Experten laut Bundesgerichtshof nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dessen Erhitzung und die nachfolgende Explosion in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung standen (Az.: VI ZR 1234/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des BGH .
+++ Bitte keine Werbung - auch nicht im Hausflur +++
Der Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" gibt erkennbar zu verstehen, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen nicht erwünscht ist. Das umfasst auch, wie im konkreten Fall geschehen, das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang, entschied laut ARAG Experten das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 142 C 12408/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Stückzahl-Angabe bei Lebensmitteln Pflicht +++
Auf der Verpackung eines Lebensmittels, in der sich wiederum mehrere Einzelpackungen befinden, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das gilt nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 15.21).
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