ARAG Recht schnell...
10.05.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes
+++ Kein Schadensersatz bei bloßem Verstoß gegen DSGVO +++
Nach Auskunft der ARAG Experten hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr müssen drei Voraussetzungen gegeben sein: ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß (Az.: C-300/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des EuGH .
+++ Nackter Vermieter ist kein Mietmangel +++
Die Gebrauchstauglichkeit angemieteter Büroräume wird durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter nicht beeinträchtigt. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Streit um mehrere vermeintliche Mietmängel der in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage entschieden. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück, teilte das Gericht mit (Az.: 2 U 43/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt .
+++ Luftpumpe als Scheinwaffe +++
Wer vortäuscht, einen anderen mit einem Gewehr zu bedrohen, um eine Handtasche zu erbeuten, obwohl er nur eine ausgezogene Luftpumpe vorhält, kann wegen schweren Raubes bestraft werden. Nach Auskunft der ARAG Experten erklärte der Bundesgerichtshof, dass man eine Luftpumpe durchaus als ein Schlagwerkzeug nutzen könne und sie deshalb nicht objektiv ungefährlich ist. Das gelte auch, wenn man vortäusche, eine Schusswaffe - und nicht etwa einen Schlagstock - in den Händen zu halten (Az.: 4 StR 61/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Fotografin ist trotz Corona-bedingter Verlegung zu zahlen +++
Ein Hochzeitspaar, dass für seine Hochzeit eine Fotografin beauftragt hat, kann die gezahlte Anzahlung nicht deshalb zurückverlangen, weil es nach Corona-bedingter Verschiebung der Feier einen anderen Fotografen bevorzugt, der zum ursprünglichen Termin verhindert war. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Fotografin die Leistungserbringung weder unmöglich gewesen sei, noch dem Paar ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zugestanden habe (Az.: VII ZR 144/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
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