Beschädigung oder Missbrauch von Feuerlöschern und Feueralarmen sind strafbar
11.05.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Sei es aus Frust oder Neugier - in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Turnhallen und Jugendzentren kommt es immer wieder zu mutwilligen Entleerungen oder Beschädigungen von Feuerlöschern. Mitunter werden Feuerlöscher auch entwendet und an einem anderen Ort entleert. Doch Diebstahl und Beschädigung sind strafbar, da Feuerlöscher zur Bekämpfung von entstehenden Bränden dienen und jederzeit funktionsfähig sein müssen. Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) hin.
Wer Feuerlöscher entwendet, kann andere Menschen in Not bringen
"Feuerlöscher haben eine gewisse Anziehungskraft, da das Entleeren, insbesondere bei Pulverlöschern, sichtbare Spuren hinterlässt", so Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf. "Umso mehr sollten Jugendliche oder Heranwachsende über die Wichtigkeit von Brandschutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Denn wer Feuerlöscher mutwillig beschädigt, kann letztendlich andere Menschen in eine echte Notsituation bringen oder Sachwerte gefährden. Daher ist auch der Diebstahl problematisch, da dieser oft nicht unmittelbar festgestellt wird. Mit Sicherheitseinrichtungen spaßt man eben nicht."
Die Beschädigung von Brandschutzeinrichtungen wird nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 145 "Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln" geahndet. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder zumindest eine Geldstrafe sind die Folge. Zudem werden mitunter teure Reinigungs- und Entsorgungskosten verursacht, für welche die Verursacher in Regress genommen werden können.
Jugendliche und junge Erwachsene sollten für die lebenswichtige Bedeutung von Feuerlöschern und den richtigen Umgang frühzeitig sensibilisiert werden. Hier sind auch Eltern, Lehr- und Ausbildungsfachkräfte gefordert, vorbeugend das Thema Brandschutz und den richtigen Umgang mit den Feuerlöschern anzusprechen. In letzter Zeit häufen sich leider merklich Zweckentfremdungen von Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen. Lebensrettende und sachwertschützende Alarmierungs- und Feuerlösch- sowie Rauchabzugseinrichtungen sind im Ernstfall nur wirksam, wenn sie stets unversehrt, regelmäßig gewartet und einsatzbereit sind.
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