Pressemitteilung von Infocenter der R+V Versicherung

Sturzflug: Wer haftet bei Unfall mit Drachen?


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Sturzflug: Wer haftet bei Unfall mit Drachen?Wiesbaden, 4. Oktober 2023. Der Herbst ist die Zeit der flatternden Drachen. Doch die bunten Fluggeräte können hohe Geschwindigkeiten erreichen - und bei einem Absturz ernsthafte Verletzungen oder teure Schäden verursachen. Deshalb rät das Infocenter der R+V Versicherung zur Vorsicht.

Einen professionellen Lenkdrachen zu steuern, kann selbst für Erwachsene zur Herausforderung werden. Beschädigt der Drache im Sturzflug ein Auto oder verletzt sogar einen Menschen, stellt sich schnell die Frage: Wer kommt für den Schaden auf? Ob ein solcher Unfall über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist, hängt von der Art des Fluggerätes ab. "Nur Drachen, die höher als 30 Meter steigen können, benötigen eine spezielle Absicherung. Schäden mit "normalen" Kinderdrachen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung", erklärt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung.

Auch Unfälle mit Kinderdrachen sind keine Seltenheit. Deshalb sollten Eltern darauf achten, dass die Kinder mit kleinen Exemplaren anfangen und sich für den Flug ein möglichst freies Gelände suchen: Je weniger Menschen, Gebäude und Bäume in der Nähe sind, desto besser. "Rund um Stromleitungen, Menschenansammlungen oder Autobahnen ist Drachenfliegen grundsätzlich tabu", sagt R+V-Experte Barthelmann. Und auch das Wetter spielt eine wichtige Rolle: Bei starkem Wind sollten Kinder keine Drachen steigen lassen. Die Gefahr, dass sie die Kontrolle verlieren, ist zu groß.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Wer einen Drachen höher als 30 Meter steigen lassen möchte, braucht dafür eine spezielle Versicherung. Das kann eine eigene Police oder eine Ergänzung zum bestehenden Haftpflichtvertrag sein.
- Sicherheitsabstand wahren: In der Nähe von Flughäfen, Hubschrauberlandeplätzen und Segelflugplätzen niemals Drachen steigen lassen.
- Manche Drachen unterliegen sogar der Luftverkehrsordnung. Ist das Fluggerät etwa schwerer als fünf Kilogramm oder ragt die Leine länger als 100 Meter in den Himmel, ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

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