Blitzeis: Kältehoch Gertrud bringt uns ins Rutschen
17.01.2024
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Schneefälle und starkes Glatteis sorgen in Teilen Deutschlands für frostige Böden und spiegelglatte Straßen. Gleichzeitig warnt die Bahn aufgrund der Wetterverhältnisse vor Zugausfällen und zahlreiche Flieger bleiben am Boden. Am sichersten ist es also zu Hause. Aber dürfen Schüler und Arbeitnehmer so einfach daheim bleiben? Und was, wenn sie wetterbedingt mit erheblicher Verspätung am Arbeitsplatz erscheinen? Darf nachgearbeitet werden? Muss man auf Lohn verzichten? Und wer ist eigentlich wie oft für den Streudienst verantwortlich? Die ARAG Experten erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben, wenn das Wetter verrücktspielt.
Einfach zu Hause bleiben?
Die ARAG Experten warnen: Einfach nicht zur Arbeit erscheinen, wenn die Wetterverhältnisse mies sind, ist keine Option. Selbst wenn das mobile Arbeiten vertraglich geregelt ist, muss der Chef vom spontanen Fernbleiben der Arbeitsstätte informiert werden. Gibt es dazu keine Regelung, darf der Arbeitgeber erwarten, dass seine Mitarbeiter im Betrieb erscheinen - egal, ob es draußen stürmt, schneit oder spiegelglatt ist.
Ob Schüler bei extremen Wetterverhältnissen zur Schule gehen müssen, liegt im Ermessen der Eltern. Allerdings raten die ARAG Experten, die Schule umgehend zu informieren, wenn Schüler zu Hause bleiben. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Schulen nach Rücksprache mit dem Bildungsministerium entscheiden, ob Unterricht digital stattfindet oder Schüler Aufgaben für zu Hause bekommen. Sollten Schüler trotzdem in der Schule erscheinen, weil sie die Meldung zum Schulausfall verpasst haben, muss die Schule eine Notbetreuung vor Ort gewährleisten.
Bei Unwetter: Wer trägt das Wegerisiko?
Wenn winterliche Straßenglätte, umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt laut ARAG Experten ein witterungsbedingt bestehendes Wegerisiko vor. Und das trägt der Arbeitnehmer. Er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt - auch bei widrigen Wetterverhältnissen oder eingestelltem Bahnverkehr . Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt deshalb sein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
Drohen Sanktionen, wenn man zu spät kommt?
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos" zu spät zur Arbeit kommen, besteht in der Regel auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einem Verweis oder gar einer Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.
Muss man nacharbeiten?
Die Pflicht, ersatzweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Wer ist bei Glatteis für das Streuen zuständig?
Gängige Praxis ist es laut ARAG Experten, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren - entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die dann Teil des Mietvertrages werden muss. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung des Mieters eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.
Übrigens: Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für einen möglichen Ersatz zu sorgen. Und Bauherren, deren Immobilie noch nicht fertiggestellt ist, haben ebenfalls eine Schnee- und Räumpflicht. Die Verkehrssicherungspflicht beginnt ab Erwerb des Grundstücks.
Was muss alles geräumt und gestreut werden?
Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut ARAG Experten nicht geräumt und gestreut werden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.
Wann muss gestreut werden?
Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit gestreuten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn z. B. in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).
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