hundemeldungen.de über die Haftung des Hundesitters
18.12.2011 / ID: 41210
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Wer haftet: Hundesitter oder Halter - und wann zahlt die Versicherung?
Manche Hunde werden regelmäßig von professionellen Hundesittern betreut. Auch Familienmitglieder und Freunde springen gern einmal ein, um einen Spaziergang zu machen. Doch wer haftet in dieser Zeit, wenn etwas passiert? Welche Versicherungen benötigt eigentlich ein Gassigänger? Viele hilfsbereite oder auch professionelle Hundebetreuer wissen oft nicht, wie sie sich optimal absichern, denn eine pauschale Regelung gibt es leider nicht.
Grundsätzlich haftet der Tierhalter gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder tötet. Dies ist eine Gefährdungshaftung, wobei es auf das Verschulden des Hundehalters nicht ankommt. Aber auch der Tieraufseher kann nach § 834 BGB in Anspruch genommen werden, soweit er die Aufsicht durch Vertrag übernommen hat. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften Halter und Aufseher gegebenenfalls gemeinsam als Gesamtschuldner.
Was übernimmt die Haftpflichtversicherung?
Hat der Halter eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV) abgeschlossen, sind damit in der Regel auch die unentgeltlichen Tierhüter mitversichert. Wenn der Nachbar als Hundehüter einen Schaden erleidet, ist der Halter wegen der Gefährdungshaftung des § 833 BGB haftbar. Der Hundehüter muss jedoch nachweisen, dass er seine vertragliche Aufsichtspflicht erfüllt hat und der Schaden auch bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht entstanden sein würde. Ansonsten ist ihm evtl. ein Mitverschulden nach § 254 BGB zuzurechnen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
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