Versicherungsschutz im Karneval: Vorsicht beim Alkohol
15.02.2012 / ID: 47883
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Hamburg / Wentorf, 15. Februar 2012 - In den kommenden Tagen steuert die fünfte Jahreszeit ihrem Höhepunkt entgegen. Damit nach Aschermittwoch nicht das böse finanzielle Erwachen folgt, sollten Närrinnen und Narren sich trotz feucht-fröhlicher Stimmung nicht vollkommen gehen lassen und ein paar Regeln der Versicherungen beherzigen.
"Zum Glück ist mittlerweile nahezu jedem in Deutschland bewusst, dass Alkohol absolut nichts im Straßenverkehr verloren hat - und Polizei wie Kfz-Versicherer hier auch keinerlei Pardon kennen. Deutlich weniger Verbraucher wissen hingegen, dass auch andere Versicherungspolicen eine sogenannte Trunkenheitsklausel enthalten können", sagt Jan Schust, Vorstand von TARIFCHECK24, seit mehr als zehn Jahren eines der führenden Versicherungs- und Finanzportale (http://www.tarifcheck24.com).
Kfz- und Unfallversicherung: Promillegrenze nicht überschreiten - ab 0,3 Promille wird es ernst
Gemäß der Straßenverkehrsordnung machen sich Pkw-Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Ab 1,1 Promille begehen die Fahrer sogar ein "abstraktes Gefährdungsdelikt", bei dem die Fahrerlaubnis für mindestens neun Monate entzogen wird. Wichtige Versicherungsklausel nicht nur in der Karnevalszeit: Schon ab 0,3 Promille können Kfz-Versicherungen sich weigern, für die verursachten Schäden aufzukommen. Aufpassen sollten Kfz-Halter auch beim Verleihen ihres Fahrzeugs: Kommt es zu Schäden infolge einer Alkoholfahrt, können die Versicherungsgesellschaften sowohl den Fahrer als auch den Pkw-Halter in Regress nehmen.
Bei vielen Unfallversicherungen greifen Haftungsausschlüsse ebenfalls ab einem bestimmten Promillewert. Dieser liegt in der Regel deutlich höher als bei den Kfz-Versicherungen; die Höhe der Leistungskürzung hängt zudem noch von der Art des Unfalls und dem Grad der Fahrlässigkeit ab. So kann ein Fahrradunfall mit 1,5 Promille unter Umständen heftigere Leistungseinbußen nach sich ziehen als ein Stolperunfall mit 2,5 Promille. Mehr Informationen rund um die Unfallversicherung gibt es im Internet unter: http://www.tarifcheck24.com/unfallversicherung/vergleich/.
Pflichtversicherung nicht nur während der fünften Jahreszeit: die Haftpflichtversicherung
Private Haftpflichtversicherungen unterliegen in der Regel keiner Trunkenheitsklausel. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz auch noch nach mehreren alkoholischen Getränken greift. Etwa, wenn der Jeck ausversehen ein Brandloch in die Jacke eines anderen Jecken gebrannt hat. Solche Unaufmerksamkeiten kommen auch abseits der Karnevalszeit vor; Verbraucherschützer raten daher unbedingt zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Einen guten Überblick und Vergleich der verschiedenen Haftpflichtversicherungen ermöglicht das Internet, kostenlos und unverbindlich auf http://www.tarifcheck24.com/haftpflichtversicherung/vergleich/. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind hingegen Schäden, die mutwillig oder mit Vorsatz verursacht worden sind. Eine Haftpflichtversicherung ist kein Freifahrtsschein, auch nicht zur Karnevalszeit.
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