Gewährleistung beim Eigenheimbau
25.11.2013 / ID: 147154
Garten, Bauen & Wohnen
(Berlin, 26.November 2013) Das Eigenheim ist im Leben vieler Menschen die mit Abstand größte Investition. Verständlich, dass an und in den eigenen vier Wänden alles bestens funktionieren sollte. Doch Baumängel kann es hier und da immer geben. Damit der Eigentümer deren Beseitigung nicht selbst bezahlen muss, ist per Gesetz eine Gewährleistung vorgesehen.
Irren ist menschlich, Fehler können überall und schnell passieren. Bei Behörden und auch auf der Baustelle. So ärgerlich dies auch ist, vermeiden lässt es sich nicht. Wobei - zugegeben - Mängel am eigenen Haus meist schwerer wiegen, weil diese bisweilen für viel Geld wieder behoben werden müssen, als der falsche Bescheid einer Behörde.
Funktioniert irgendetwas in den eigenen vier Wänden nicht, wie es soll, muss der Bauunternehmer respektive müssen die Handwerker wieder anrücken, um alles zu richten. Damit der Bauherr zumindest in der ersten Zeit nach dem Einzug nicht auf den Kosten für die Mängelbeseitigung sitzen bleibt, gibt es eine gesetzliche Gewährleistung. Diese beträgt bei VOB-Verträgen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vier Jahre, bei BGB-Verträgen (Bürgerliches Gesetzbuch) fünf Jahre nach Einzug ins Eigenheim.
"Doch falls in dieser Zeit etwas passiert, dann ist jeder zweite Bauträger nicht mehr am Markt, und der Bauherr bleibt komplett auf den Kosten sitzen", weiß Florian Haas, Vorsitzender der Verbraucherorganisation "Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e. V.". Tipp von Verbraucherschützer Haas: "Um böse Überraschungen nach dem Einzug zu vermeiden, sollten Bauherren genau darauf achten, ob das Bauunternehmen eine so genannte Gewährleistungsbürgschaft bietet und wie hoch diese ist."
Allerdings gilt hier: Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft. Denn die Qualität einer solchen Bürgschaft hängt maßgeblich davon ab, woher diese stammt bzw. wer sie gibt. Dies bedeutet: Eine Gewährleistungsbürgschaft sollte nicht von einer Privatperson oder einem kleinen Unternehmen stammen, sondern grundsätzlich von einer Bank oder Versicherung. Ausschließlich bei solch einem solventen Bürgen ist später - im wahrsten Wortsinn - gewährleistet, dass die Kosten für eine Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist auch bezahlt werden. Somit der Bauherr nicht dafür geradestehen muss.
Bisweilen sind es eher Kleinigkeiten, die während der Gewährleistungsfrist noch gerichtet werden müssen. Manchmal aber auch gravierendere Mängel, deren Beseitigung ein paar Tausend Euro kostet. Wichtig ist deshalb, dass die "Gewährleistungsbürgschaft nicht zu knapp bemessen ist", rät eindringlich Schutzgemeinschafts-Vorsitzender Florian Haas. Seine Organisation hat in den vergangenen Jahren regelmäßig die Qualität der Gewährleistungsbürgschaften aller großen Hausbau-Unternehmen in Deutschland überprüft.
"Wiederholt am besten abgeschnitten hat in jeder Hinsicht Town & Country Haus", fasst Haas die Ergebnisse der Schutzgemeinschafts-Studien zusammen. So bietet Town & Country Haus ohne Aufpreis drei so genannte Schutzbriefe für größtmögliche Sicherheit vor, während und nach der Bauphase. Einer dieser Schutzbriefe enthält die fünfjährige Gewährleistungsbürgschaft einer großen deutschen Versicherung in Höhe von 75.000 Euro. Schutzgemeinschafts-Vorsitzender Florian Haas hält dies "für sehr vorbildlich".
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