Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze: Nachbarschaftsrecht


Garten, Bauen & Wohnen

Die Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen meist auf die Anlieger. Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, stellt sich die Frage, ob sich nun der direkte Gehweganlieger und der Nachbar gegenüber die Arbeit teilen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), dass eine Gemeindesatzung ohne Weiteres regeln kann, dass nur der direkte Anlieger zur Schaufel greifen muss.
VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 2590/13

Hintergrundinformation:
Auf öffentlichen Wegen und Straßen haben die jeweiligen Gemeinden die Räum- und Streupflicht. Das Räumen von Gehwegen wälzen sie jedoch in aller Regel per Satzung auf die Anlieger des jeweiligen Gehwegs ab. Gibt es auf beiden Straßenseiten einen Gehweg, ist die Sache klar und die Lasten sind gleich verteilt. Hat die Straße aber nur auf einer Seite einen Fußgängerweg, taucht schnell die Frage auf, ob sich neben dem Anlieger nicht auch der Nachbar gegenüber an der winterlichen Arbeit beteiligen muss. Der Fall: In einer Gemeinde in Baden-Württemberg gibt es eine Straße mit nur einem Gehweg. Dessen direkter Anlieger schippte im Winter fleißig Schnee, war aber der Ansicht, dass auch der Nachbar gegenüber helfen sollte. Dieser erklärte sich für nicht zuständig. Nun beschwerte sich der Gehweganlieger bei der Gemeinde, dass die Schneeräumpflicht ungerecht verteilt sei. Die Gemeinde antwortete, dass der Nachbar laut Satzung durchaus dazu verpflichtet sei, sich zu beteiligen. Man solle sich untereinander verständigen. Zwei Jahre lang beschwerte sich der direkte Gehweganlieger, Hinweise der Gemeinde an den Nachbarn änderten nichts. Schließlich verglich die Gemeinde ihre Satzung mit der aktuellen Mustersatzung des Gemeindetages und mit denen anderer Kommunen. Es ergab sich, dass fast überall nur der direkte Gehweganlieger zum Schneeräumen verpflichtet war. Die Gemeinde änderte ihre Satzung entsprechend und verfügte, dass der direkte Anlieger bis zu deren Inkrafttreten allein Schnee schippen müsse. Dieser zog nun gegen die Satzung vor Gericht und rügte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die neue Gemeindesatzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Straßengesetz des Landes erlaube es den Gemeinden, per Satzung beide Varianten festzulegen. So könne die Satzung auch den Nachbarn gegenüber ohne eigenen Gehweg zur Mithilfe heranziehen. Dies müsse aber nicht zwingend passieren. Für die Ungleichbehandlung existierten hier gute Gründe. Denn einerseits sei es für den direkten Anlieger viel schneller und gefahrloser möglich, der Schneeräumpflicht nachzukommen. Andererseits habe er auch den größeren Nutzen durch den Gehweg vor seinem Grundstück. Auch Dachlawinen und Herbstblätter könnten allenfalls von seinem Haus auf den Gehweg fallen, nicht jedoch vom Haus des gegenüberliegenden Nachbarn. Das Gericht erklärte die Gemeindesatzung für wirksam.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2015, Az. 5 S 2590/13


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