Bunte Wand, ja - neues Fenster, nein
09.03.2017
Garten, Bauen & Wohnen
München (09.03.2017) - Die Wohnung soll ein Ort zum Wohlfühlen sein. Neue Fließen im Bad, ein Whirlpool auf der Terrasse und schickes Parkett fürs Wohnzimmer machen das traute Heim wohnlich. Aber Vorsicht! Eigenmächtig umbauen dürfen Mieter nicht. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (http://vdwbayern.de) (VdW Bayern) hat einige Urteile zum Thema zusammengestellt.
Wird die Bausubstanz nicht verändert, ist die Erlaubnis des Vermieters nicht notwendig. Regale an der Wand befestigen oder die Einbauküche aufbauen ist unproblematisch. Fensterrahmen, Türen und Wände dürfen Mieter auch mit den schrillsten Farben schmücken (Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 50/09). Spätestens beim Auszug muss die lustige Wandbemalung aber einer neutralen Farbe weichen (Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 416/12).
Bei größeren Umbauten gilt: Vorab den Vermieter fragen. Wenn nicht, kann er beim Auszug die Wohnung im ursprünglichen Zustand fordern. Dann zahlt ein Mieter doppelt, nämlich für Einbau und Rückbau. So ging es einem Mieter, der einen Teppichboden verlegte und diesen beim Auszug samt Kleberreste entfernen musste (Amtsgericht Köln Az. 212 C 239/00). Im schlimmsten Fall sind eigenmächtige Umbauten ein Kündigungsgrund. Dazu führen etwa der Einbau einer Katzenklappe oder eines neuen Fensters ohne Genehmigung (Landgericht Berlin 63 S 199/00 und Amtsgericht Schöneberg 7 C 521/99).
Auch bei genehmigten Umbauten ist Vorsicht geboten, zum Beispiel beim neuen Laminat-Boden. Weil Trittgeräusche durch alle Wände drangen, musste ein Mieter den alten Teppichboden wieder verlegen (Oberlandesgericht Braunschweig Az. 2 W 33/75).
"Heimwerker sollten sich die Umbau-Erlaubnis schriftlich beim Vermieter einholen. Wichtig ist außerdem eine Vereinbarung, was mit den Umbauten beim Auszug passiert", rät Xaver Kroner, Verbandsdirektor des VdW Bayern.
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