Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
08.08.2017
Garten, Bauen & Wohnen
Die erlaubte Höhe von Hecken und anderen Anpflanzungen an einer Grundstücksgrenze ergibt sich oft aus Regelungen der Bundesländer. Liegen die benachbarten Grundstücke an einem Hang, ist die Höhe einer auf dem tiefer liegenden Grundstück wachsenden Hecke vom Bodenniveau des höheren Grundstücks aus zu messen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. V ZR 230/16
Hintergrundinformation:
Die Höhe von Hecken und Sträuchern an Grundstücksgrenzen führt regelmäßig zum Streit unter Nachbarn. Einschlägige Regelungen finden sich meist in Landesgesetzen. In Bayern besagt § 47 Abs. 1 BayAGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dass Bäume, Hecken und Sträucher grundsätzlich 50 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Pflanzen mit einer Höhe über zwei Meter dürfen nur in einem Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze wachsen. Das heißt: Eine Hecke mit weniger als zwei Metern Abstand zur Grenze darf höchstens zwei Meter hoch sein. Überschreitet sie diese Höhe, hat der Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt. Der Fall: Zwei Nachbarn in Bayern gehörten zwei Grundstücke in Hanglage. Zwischen den Grundstücken verlief eine 1 bis 1,25 Meter hohe, von einer Mauer gesäumte Stufe im Gelände. Auf dem unteren Grundstück stand entlang dieser Stufe eine sechs Meter hohe Thujenhecke. Zuletzt war diese 2009 oder 2010 geschnitten worden, und zwar auf eine Höhe von 2,90 Meter, gemessen ab Erdboden des unteren Grundstücks. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangte nun von seinem Nachbarn, die Hecke im Frühjahr und im Herbst jeweils auf zwei Meter Höhe zurückzuschneiden, und zwar gemessen vom oberen Ende der Mauer. Der Eigentümer der Hecke berief sich dagegen auf Verjährung: Einen Anspruch auf Rückschnitt könne der Nachbar nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen. Das Urteil: Der erbitterte Heckenstreit führte durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice beantwortete dieser zunächst die Frage, von wo aus die Höhe der Hecke zu messen sei. Dem Gericht zufolge müsse die Messung grundsätzlich von der "Austrittsstelle" der Pflanzen aus erfolgen, also vom Erdboden unter der Hecke. Dies gelte aber nicht, wenn sie auf einem Grundstück wachsen, das tiefer als das des Nachbarn liegt. Hier sei vom Bodenniveau des höher gelegenen Nachbargrundstücks aus zu messen. Tiefer liegende Hecken können daher höher sein, als dies die Vorschriften für ebenerdige Grundstücke vorgeben. Der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke verjähre tatsächlich nach fünf Jahren. Beginn der Frist sei das Ende des Jahres, in dem die Hecke die Zwei-Meter-Grenze überschritten habe - hier 2009. Der Anspruch sei jedoch nicht verjährt, da der Nachbar noch innerhalb der Frist rechtliche Schritte eingeleitet habe. Der Heckenbesitzer musste daher zur Heckenschere greifen und die Hecke auf zwei Meter stutzen - gemessen vom Bodenniveau des Nachbarn.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 230/16
Weitere Verbraucherthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung BGH Verbraucher Garten Recht Hecke Nachbarn Streit Bäume Gelände Höhe
http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Hansastraße 17 80686 München
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
19.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
14.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
13.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
06.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
05.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Weitere Artikel in dieser Kategorie
20.04.2025 | PEARL GmbH
7links 2K-Pan-Tilt-Überwachungskamera IPC-495
7links 2K-Pan-Tilt-Überwachungskamera IPC-495
18.04.2025 | Leon Wilkens
Grill Abdeckhaube – Schutz für Ihren Grill bei Wind und Wetter
Grill Abdeckhaube – Schutz für Ihren Grill bei Wind und Wetter
17.04.2025 | Franken Maxit Mauermörtel GmbH & Co.
Putzsystem für alle Fälle
Putzsystem für alle Fälle
15.04.2025 | Leon Wilkens
Gartenmöbel schützen mit Schutzhüllen
Gartenmöbel schützen mit Schutzhüllen
