Sicherheit ist Pflicht! Rauchmelder auch bei selbstgenutztem Wohneigentum VQC-News fasst die aktuelle Situation für Sie zusammen
20.02.2018
Garten, Bauen & Wohnen
Vielleicht sind Sie bald stolzer Besitzer Ihres neuen Eigenheims. Das Bauprojekt wurde erfolgreich abgeschlossen. Dank einer kompetenten Baufirma und der Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen VQC-Sachverständigen ist alles gut gelaufen. Dann beginnt für Sie und Ihre Familie ein ganz neuer Lebensabschnitt. Doch die Sicherheit beim Hausbau geht noch weiter. Was viele nicht wissen: Auch im selbst bewohnten Eigenheim besteht die Pflicht, Rauchmelder zu installieren. Planen Sie diese also von Anfang an mit ein. Lesen Sie hier einige zusammenfassende Informationen zu diesem wichtigen Thema.
Sinn und Zweck der Rauchmelder
Wenn es auch sehr selten ist und keiner damit rechnet, dass im Haus ein Feuer ausbrechen könnte, so liegt der Nutzen eines Rauchmelders doch auf der Hand. Das Problem mit dem Feuer besteht nämlich ganz besonders während des Schlafes. Im wachen Zustand, wird der Brandgeruch meist sehr schnell wahrgenommen. Schlafen jedoch die Haus-Bewohner, ist es um ein Vielfaches schwieriger, rechtzeitig auf den Brand aufmerksam zu werden und sich in Sicherheit zu bringen. So können sich Feuer und Rauch schnell ausbreiten. Wertvolle Sekunden oder Minuten gehen verloren.
Um diese Aufgabe für die Schlafenden zu übernehmen, tut der Rauchmelder seinen Dienst. Die kleinen, meist batteriebetrieben Geräte werden an der Decke angebracht, wo sich der entstehende Rauch sammelt. Wird der Alarm ausgelöst ertönt ein unüberhörbarer schriller Warnton, der ggf. die schlafenden Personen sofort aufweckt und ihnen die Flucht ermöglicht.
Wo müssen Rauchmelder installiert werden?
Sinngemäß sind Rauchmelder ganz besonders in den Räumen wichtig, in denen Menschen schlafen. Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer ... in jedem dieser Räume muss mindestens ein Rauchmelder installiert werden. Außerdem sind auch Flure zu bestücken, "die zu Aufenthaltsräumen führen". Hier geht es insbesondere darum Rauchentwicklung auf Fluchtwegen rechtzeitig zu erkennen.
Ganz praktisch heißt dies bei einem Eigenheim mit Elternschlafzimmer, zwei Kinderzimmer und einem Gästezimmer, dass hier schon einmal vier Rauchmelder zu installieren sind, hinzu kommen evtl. noch zwei Flure und das offene Treppenhaus. Das wären dann sechs bis sieben Rauchmelder.
Kosten für Rauchmelder
Die Warngeräte müssen auf jeden Fall einer gewissen Mindestqualität entsprechen. Ganz sicher macht es keinen Sinn, hier an der falschen Stelle zu sparen. Laut verschiedenen Quellen gibt es ausreichend gute, d.h. nach DIN EN 14604 zertifizierte - Rauchmelder bereits ab 20 Euro pro Stück. Im obigen Fall entstünden also Kosten von rund 150 Euro. Auch die Montage der Geräte kann i.d.R. problemlos selbst übernommen werden.
Wie könnte es anders sein: Natürlich hat der Markt hier - z.T. auch abhängig von der Verwendungsart - inzwischen eine große Auswahl vielfältiger Rauchmelder im Angebot. Dieses reicht von optischen Rauchmeldern, CO-Meldern, Ionisationsrauchmeldern, Hitzemeldern, Funkrauchmeldern, Dual Rauchmeldern bis hin zu Smarthome Rauchmeldern.
Unterschiedliche Gesetzeslage in den Bundesländern
Generell gilt in allen 16 Bundesländern seit dem Jahr 2016 eine Rauchmelderpflicht. Fristen und Ausgestaltung sind jedoch in der Landesbauordnung der einzelnen Länder unterschiedlich geregelt. Zu unterscheiden ist die Pflicht bei Neu- und Umbauten bzw. die Pflicht bei Bestandsimmobilien. Die erste Variante betrifft Ihr neues Eigenheim und gilt inzwischen in allen Bundesländern. Bei Bestandsimmobilien müssen Rauchmelder noch nicht überall installiert werden. Diese Lücke wird aber bald geschlossen sein.
Seit dem 1.1.2018 gilt auch in Bayern die generelle Rauchmelderpflicht in allen Wohnung unabhängig vom Alter der Immobilie. Und bald gilt die Rauchmelderpflicht für Bestandsimmobilien auch bei den Schlusslichtern Thüringen (ab 2019) sowie Berlin und Brandenburg (ab 2021). Noch keine Regelung bzgl. Bestandsimmobilien gibt es in Sachsen.
Warnmelderpflicht auch bei selbstgenutztem Wohneigentum
Der Wortlaut in der Länder-Bauordnungen nimmt keine Unterscheidung zwischen selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum vor. Sinngemäß klingt das überall wie im Artikel 46 Absatz 4 der Bayrischen Bauordnung. In Satz 3 heißt es da: "Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum [Datumsangabe] entsprechend auszustatten."
Wir hoffen, diese Zusammenfassung zum Themenbereich Rauchmelder des VQC Verband konnte Ihnen eine schnellen Überblick und wertvolle Hinweise geben. Wenn Sie sich ausführlich zum Thema informieren wollen, empfehlen wir Ihnen den Besuch der Website: https://www.rauchmelder-lebensretter.de
(Fotos und Grafik: Redaktion Rauchmelder Lebensretter, Text: Thomas Rupp)
Bildquelle: @Redaktion Rauchmelder Lebensretter
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