Nachbars Laub im eigenen Garten
17.10.2018
Garten, Bauen & Wohnen
Die meisten Menschen erfreuen sich im Herbst an den golden gefärbten Blättern - solange diese noch an den Bäumen hängen. Die Begeisterung lässt aber schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht nur um das eigene Laub handelt, sondern auch um das des Nachbarn. Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den benachbarten Grundstückseigentümer für die Entsorgung heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestandes? ARAG Experten geben Antworten.
Kein einheitliches Gesetz
Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Grenzabstände einhalten!
Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u. a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen "Grenzbaum". Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend herübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt laut ARAG Experten insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.
Nachbar muss Beeinträchtigungen meist hinnehmen
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings unter Umständen nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Az.: V ZR 102/03). Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. Und auch eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können. Grundsätzlich sieht § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine solche Ausgleichszahlung - die sogenannte "Laubrente" - zwar vor, wenn eine wesentliche und ortsübliche Beeinträchtigung das Maß des Zumutbaren überschreitet. Doch hier legen die Gerichte einen strengen Maßstab an: So hat zum Beispiel das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass es der klagenden Eigentümerin durchaus zumutbar sei, das Laub einer Linde vom Nachbargrundstück entsorgen und die Regenrinnen drei- bis viermal im Jahr reinigen zu müssen (Az.: 114 C 31118/12). Und auch das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre "Wohlfahrtswirkung" zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86).
Download des Textes und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.ARAG.de
redaktion neunundzwanzig
Lindenstraße 14 50764 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Brigitta Mehring
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Herbstferien zu Corona-Zeiten: Verwirrung pur
Herbstferien zu Corona-Zeiten: Verwirrung pur
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Einbrecher haben Hochkonjunktur
Einbrecher haben Hochkonjunktur
16.10.2020 | Brigitta Mehring
Alte Brillen spenden statt wegwerfen
Alte Brillen spenden statt wegwerfen
15.10.2020 | Brigitta Mehring
Corona-Kabinett: Von Schlupflöchern und drohendem Unheil
Corona-Kabinett: Von Schlupflöchern und drohendem Unheil
15.10.2020 | Brigitta Mehring
Bouldern: Kletterspaß ohne Seil
Bouldern: Kletterspaß ohne Seil
Weitere Artikel in dieser Kategorie
25.01.2025 | Kachelöfen Breuer
Zukunftsfähigkeit von Kaminen: Effizienz und Nachhaltigkeit im Fokus
Zukunftsfähigkeit von Kaminen: Effizienz und Nachhaltigkeit im Fokus
24.01.2025 | Energiekonzepte Deutschland GmbH
Energiekonzepte Deutschland GmbH: Energiemodell EKD365+
Energiekonzepte Deutschland GmbH: Energiemodell EKD365+
24.01.2025 | ARAG SE
Mängel in der Wohnung: Das können Mieter tun
Mängel in der Wohnung: Das können Mieter tun
23.01.2025 | Immobilienmakler Dipl.-Ing.(FH) Christian Reinhart
Welche Möglichkeiten haben Vermieter bei einer vorhandener Einbauküche
Welche Möglichkeiten haben Vermieter bei einer vorhandener Einbauküche
23.01.2025 | Häfele Austria GmbH
Häfele Austria GmbH bietet umfangreichen Katalog für Türdrücker und Türgriffe an
Häfele Austria GmbH bietet umfangreichen Katalog für Türdrücker und Türgriffe an