Recht und Gesetz in Ihrem Garten
08.04.2019
Garten, Bauen & Wohnen
Sind Gartenmöbel Hausrat?
Gartenbesitzer geben oft nicht wenig Geld für Gartenmöbel aus, um im Sommer Gemütlichkeit und Behaglichkeit auch an der frischen Luft zu erleben. Was ist aber, wenn das schöne und kostspielige Gartenmobiliar entwendet oder durch Witterungseinflüsse beschädigt wird? Hier empfiehlt sich laut ARAG Experten ein Blick in die Bedingungen der Hausratversicherung. Diese decken zwar meist Sturm- und Hagelschäden oder Einbruch ab. Doch dies gilt oft nur für Hab und Gut, das sich innerhalb des Gebäudes befindet. Für den Diebstahl der guten Stücke von der Terrasse oder aus dem Garten kommen längst nicht alle Versicherer auf. Da die Mitversicherung von Gartenmöbeln und -geräten nicht einheitlich geregelt ist, sollte man sich hierzu auf jeden Fall bei seinem jeweiligen Hausratversicherer schlaumachen.
Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze
Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht (nur) auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden. Dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie 'sehr stark wachsend', 'stark wachsend', usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als 'sehr stark wachsend', in Berlin als 'stark wachsend' und in Baden-Württemberg nur als 'großwüchsig'. Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem (Nachbarrechts-)Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen - was meist nur ein Profi kann - oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.
Kleingarten: Gekündigter Gärtner hat Anspruch auf Entschädigung
Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem Bundeskleingartengesetz - kurz: BKleingG - eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat. Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).
Mietwohnung mit Garten
Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z.B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten. Er muss laut ARAG Experten jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es in der Regel auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wohin mit Gartenabfällen?
Wenn mal wieder Biotonne oder Kompost überquellen, hat ein Gartenbesitzer so seine Not: Wohin mit den Gartenabfällen? Besser nicht in Wald und Flur entsorgen, mahnen ARAG Experten. Das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Warten Sie die Grünabfuhr ab oder legen einen zweiten Kompost an. Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.
Weitere interessante Informationen unter:
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