Pressemitteilung von Jörg Gabes

Trotz Baukindergeld können Familien Steuervorteile für Handwerkerleistungen selbst bei Neubauten nutzen


Garten, Bauen & Wohnen

Viele Familien träumen von einem Eigenheim. In Großstädten bleibt der Wunsch für die Mittelschicht aufgrund der hohen Grundstückspreise auch bei Niedrigzinsen meist unerreichbar. In ländlichen Gebieten ist das Eigenheim eher greifbar, weil dort die Grundstückspreise meist deutlich günstiger sind. Ob in der Stadt oder auf dem Land, der Staat gewährt u. a. über die KfW einen Zuschuss in Form des Baukindergelds. Im Normalfall schließen sich staatliche Bauförderung und Steuervorteile aus. Bei Bezug von Baukindergeld können Familien dennoch Handwerkerleistungen mit der Einkommensteuererklärung geltend machen und somit ihre finanzielle Belastung nach dem Hausbau senken.

Das Baukindergeld unterstützt Familien und Alleinerziehende beim erstmaligen Erwerb von Wohneigentum, indem für jedes kindergeldberechtigte Kind 1.200 Euro pro Jahr zufließen. Die Förderung erstreckt sich über zehn Jahre und ist an das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor dem Antrag gebunden. Dieses darf 75.000 zuzüglich 15.000 je Kind nicht übersteigen. Als Nachweis müssen die Einkommensteuerbescheide der geforderten Vorjahre vorgelegt werden. Sollten keine Einkommensteuererklärungen bis dahin abgegeben worden sein, müssen diese für das Baukindergeld nachträglich erstellt und eingereicht werden.

Da die Auszahlung der Fördermittel erst nach dem Einzug in die Immobilie beginnt und in jährlichen Raten erfolgt, ist das Baukindergeld als Eigenkapital zum Erwerb oder für den Bau nicht verwendbar. Vielmehr kann es für die Tilgung des Darlehens eingesetzt werden. Kinder sind förderfähig, wenn sie bei Antragstellung bereits geboren waren und noch nicht volljährig sind. Eine förderberechtigte Familie mit drei Kindern, die zusammen in der Immobilie wohnen, erhält so über zehn Jahre verteilt insgesamt 36.000 Euro von der KfW für ihr Eigenheim.

Der Antrag kann ausschließlich online bei der KfW und frühestens nach dem Einzug gestellt werden, da hierfür die Meldebestätigungen der Gemeinde vorliegen müssen. Die Antragsfrist endet bereits sechs Monate nach dem Einzug in das Wohneigentum. Die Baugenehmigung für einen Neubau oder der Kaufvertrag für die eigene Immobilie müssen indes zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 ausgestellt worden sein. Der Einzug muss spätestens im Jahr 2023 erfolgen, denn letzte Anträge bei der KfW werden nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2023 angenommen.

Das Baukindergeld kann mit weiteren der zahlreichen Förderprogrammen des Staates, der KfW oder der einzelnen Bundesländer kombiniert werden, diese können jedoch für die Nutzung von Steuervorteilen schädlich sein. Denn Handwerkerleistungen lassen sich jährlich mit 20 Prozent der Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten bis 1.200 Euro absetzen und reduzieren direkt die Steuerlast. Dies ist nicht nur bei Renovierung, Sanierung oder Modernisierung einer gekauften Immobilie möglich, sondern auch bei Neubauten, wenn die Handwerkerleistungen nach dem Einzug in Anspruch genommen werden.

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