Pressemitteilung von HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

Jetzt wird"s Zeit: Austauschfrist für alte Einzelraumfeuerstätten endet am 31. Dezember


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Jetzt wird"s Zeit: Austauschfrist für alte Einzelraumfeuerstätten endet am 31. DezemberSchornsteinfeger kontrolliert Vollzug

Alte Feuerstätten, die vor dem 22. März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Auf diesen Sachverhalt weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin.

Moderne Feuerstätten hingegen, die nach dem Stichtag angeschafft wurden, erfüllen die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Verbrennungstechnik und dürfen auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden.

Bestandsschutz: Auf Stichtag und Technik achten

Wurde die Wohnraumfeuerstätte vor dem Stichtag angeschafft, sollte diese in der Datenbank des HKI gesucht werden. Unter http://www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Einzelraumfeuerstätten nach Hersteller- und Produktnamen mit allen relevanten Eigenschaften aufgelistet. Der Hintergrund: Alle Geräte, die die geforderten Emissionsgrenzwerte einhalten, sind in der Datenbank gekennzeichnet und von der Sanierungspflicht ausgenommen, da diese bereits die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Modernisieren bevor die Kälte kommt

Hat die Feuerstätte keinen Bestandsschutz, muss diese bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Das heißt, ausgetauscht oder mit Staubminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Staubminderungsmaßnahmen können durch den Einbau von Filtern oder Staubabscheidern umgesetzt werden. Da der Stichtag mitten in der Heizsaison liegt, ist es ratsam, zügig zu handeln.

Wichtig zu wissen: Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist bei einem Verstoß verpflichtet, den Ofen stillzulegen und die zuständige Umweltbehörde zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld verhängt werden

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

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