Pressemitteilung von ARAG SE

Grillen ohne Groll


01.07.2025 / ID: 430034
Garten, Bauen & Wohnen

Grillen ohne GrollGrillen ist ein weltweit verbreitetes und beliebtes Essvergnügen. Während man in Südamerikas Straßen sogar zum Grill umgebaute Einkaufswagen findet, hat der typische Nordamerikaner seine Top-Grillstation im Garten. Asien wartet auf den Streetfoodmärkten mit marinierten Hühnchen-Sticks und anderem Getier auf und in Afrika ist das sogenannte Braii fester Bestandteil der Esskultur. Auch in Deutschland ist Grillen fast ein Volkssport. Und das zu jeder Jahreszeit. Knapp 40 Prozent der Deutschen grillt sogar alle zwei Wochen . Erlaubt ist dabei aber nicht alles. ARAG Experten informieren über die wichtigsten Regeln.

Grillen ein Grundrecht?
Grillen ist zwar kein Grundrecht, dennoch bestätigen Gerichte immer wieder, dass es Hauseigentümern gelegentlich im eigenen Garten erlaubt sein muss. Mieter sind Eigentümern allerdings nicht unbedingt gleichgestellt. Vielmehr kann im Mietvertrag oder in einer damit verbundenen Hausordnung dieses Freizeitvergnügen auf dem Balkon laut ARAG Experten sogar grundsätzlich untersagt werden. Grillen mit Holzkohle ist dort aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch übrigens bereits seit den siebziger Jahren verboten (Hamburger Landgericht, Az.: 40 C 229/72). Und selbst einem Wohnungseigentümer in einer Eigentumswohnanlage kann ein Strich durch die Rechnung gemacht werden: Es reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, um ein Verbot für das Grillen mit offener Flamme auszusprechen (Landgericht München, Az.: 36 S 8058/12).

Das "gelegentliche" Grillen ist übrigens nicht wirklich definiert. Wenngleich auch ein klagender Wohnungseigentümer in Bayern durchgesetzt hat, dass sein Nachbar nur noch viermal im Monat brutzeln darf (Landgericht München, 1 S 7620/22 WEG).

Grillvergnügen im Park
Anders verhält es sich mit dem Grillen im öffentlichen Raum. Dort darf die Wurst laut ARAG Experten nur in gekennzeichneten Grillzonen oder auf eigens eingerichteten Grillplätzen aufs Rost. Insbesondere in den Parks der Großstädte greifen die Behörden streng durch und es drohen Bußgelder oder Platzverweise, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält. Das Strafmaß wird von den Gemeinden und Kommunen festgelegt. Besteht durch nicht erlaubtes Grillen jedoch eine Brandgefahr oder Umweltverschmutzung, kann das Bußgeld nach einer Verwarnung durchaus mehrere Tausend Euro betragen.

Gefahren am Grill
Eigentlich müsste es inzwischen jeder wissen: Ein Holzkohlegrill wird nicht mit Spiritus oder sonstigen Brandbeschleunigern angefacht. Ein Grillgerät sollte windgeschützt auf einer festen, ebenen Fläche mit genügend Abstand zu brennbaren Materialien stehen. Und auch wenn das Bier zum Grillen gehört wie Wurst und Maiskolben, warnen die ARAG Experten vor zu viel Alkoholkonsum am Grill.

Kinder in Gefahr
Brandunfälle beim Grillen betreffen vor allem Kinder. Insbesondere an Kopf und Oberkörper besteht bei ihnen das Risiko für Verbrennungen. Denn aufgrund ihrer Körpergröße, die oft mit der Höhe des Grills übereinstimmt, sind sie Gefahren - beispielsweise durch Stichflammen - deutlich mehr ausgesetzt als Erwachsene. Kinder sollten daher unbedingt gut beaufsichtigt und mindestens zwei Meter vom Gerät ferngehalten werden. Sollte doch ein Unfall passieren, gilt es, schnell zu handeln: Die ARAG Experten raten, kleinere Brandwunden maximal zehn Minuten lang mit Wasser zu kühlen. Eis und eiskaltes Wasser sind allerdings tabu. Ist die Verletzung größer, muss umgehend Hilfe über den Notruf 112 gerufen werden.

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