Pressemitteilung von Infocenter der R+V Versicherung

Einbauküche dem Vormieter abkaufen: Was gilt?


02.09.2026 / ID: 445454
Garten, Bauen & Wohnen

Einbauküche dem Vormieter abkaufen: Was gilt?Wiesbaden, 2. September 2026. Endlich ist die passende Wohnung gefunden – doch der Vormieter möchte eine stolze Summe für die Einbauküche. Wohnungssuchende sollten dann genau prüfen, was sie übernehmen und ob der verlangte Preis angemessen ist, rät das Infocenter der R+V Versicherung.


Ein Mieter darf Einrichtungsgegenstände aus seinem Besitz an den Nachmieter verkaufen. „Diese ‚Ablösezahlung‘ ist grundsätzlich zulässig. Die beiden Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag“, sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Verpflichtet ist der Nachmieter dazu jedoch nicht – etwa wenn er bereits eine eigene Küche besitzt. Eine vereinbarte Ablöse wird zudem meist nur fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.


Nicht alles darf abgelöst werden


Bei fest mit der Wohnung verbundenen Einbauten gelten andere Regeln. „Wer etwa einen Bodenbelag verlegt oder ein WC eingebaut hat, kann dafür vom Nachmieter in der Regel keine Ablöse verlangen“, erklärt R+V-Expertin Zinkel. Im Gegenteil: Ob solche Einbauten in der Wohnung bleiben dürfen, muss der Vormieter mit dem Vermieter klären. Dieser kann auch verlangen, dass die Einbauten vor dem Auszug entfernt werden.


Haben sich Vormieter und Nachmieter auf eine Übernahme verständigt, können sie den Kaufpreis aushandeln. Dabei gibt es jedoch Grenzen. „Die Ablösezahlung darf den Zeitwert der Möbel nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen“, sagt Céline-Estelle Zinkel. Ist eine gebrauchte Küche zum Zeitpunkt des Verkaufs beispielsweise noch 2.000 Euro wert, darf der Kaufpreis demnach höchstens 3.000 Euro betragen. Hat der Nachmieter einen deutlich überhöhten Preis bezahlt, kann er den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.


Andere Regeln für Abstandszahlungen 


Etwas anderes sind Abstandszahlungen. Dabei verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er die Wohnung früher räumt oder auf sein Mietrecht verzichtet. „Eine solche Vereinbarung ist unwirksam“, sagt Céline-Estelle Zinkel. Erlaubt ist hingegen, dass der neue Mieter nachweislich entstandene Umzugskosten des Vormieters übernimmt.


Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

- Eine Ablösevereinbarung muss nicht zwingend schriftlich sein. Trotzdem ist es sinnvoll, den Zustand der übernommenen Möbel sowie den Kaufpreis schriftlich festzuhalten.

- Den Kaufpreis erst bezahlen, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.

- Wirkt der verlangte Preis überhöht, sollten Nachmieter den Zeitwert der Möbel prüfen und sich Anschaffungsbelege oder Rechnungen zeigen lassen.

- Soll der Vormieter früher ausziehen, ist ein Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter der richtige Weg – nicht eine unzulässige Abstandszahlung.

(Bildquelle: Pixabay)

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