Pressemitteilung von Holger Rückert

Der Immobilienkauf beim Notar


29.05.2012 / ID: 62679
Garten, Bauen & Wohnen

Unabhängig davon, ob eine Immobilie als Kapitalanlage oder zur Nutzung als Eigenheim erworben wird, der Kauf oder Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung ist ein wichtiger Schritt. Daher hat der Gesetzgeber die Beurkundung des Kaufvertrages durch einen amtlich bestellten Notar vorgeschrieben. Der Notar soll dabei überwachen, dass der Käufer als neuer Eigentümer ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen wird und der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis erhält.

Damit die Übergabe reibungslos klappt, sollten Sie dem Notar zur Erstellung eines Vertragsentwurfes die wichtigsten Informationen geben, dazu erhalten Sie oftmals vom Notar eine Checkliste zum Kaufvertrag.

Diese enthält folgende Punkte: Adresse der Immobilie und Bezeichnung der Grundbuchblattstelle, persönliche Daten der Beteiligten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, Güterstand, bei Unternehmen deren Vertretungsberechtigten und HRB-Nummer, Kaufpreis und Kaufpreisfälligkeit, bestehendes Mietverhältnis über die Immobilie, Übergabetermin der Immobilie an den Erwerber, bestehende Belastungen im Grundbuch, Liste bezüglich mitverkaufter Gegenstände (z.B. Küche) und deren Wert sowie Name und Anschrift eines etwaigen Maklers und Höhe der Provision.

Der Notar holt in der Regel einen aktuellen Grundbuchauszug ein, fertigt danach einen Vertragsentwurf an und übersendet ihn vorab an die Beteiligten mit der Bitte um Überprüfung. Auch im Notartermin sind während der Beurkundung noch letzte Änderungen möglich. Die Urkunde wird allen Beteiligten vorgelesen und unterschrieben. Damit ist die notarielle Urkunde rechtsgültig errichtet und der Vertrag kann nicht mehr widerrufen werden.

Anschließend übernimmt der Notar im Rahmen des sogenannten Vollzugs für die Beteiligten die komplette Vertragsabwicklung:
Der Notar vergibt in seiner Urkundenrolle eine Nummer und fertigt dann die Urkunde aus. Beim zuständigen Grundbuchamt wird zur Sicherung der Rechte des Käufers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Nach Eintragung wird der Käufer benachrichtigt, weil dann der Kaufpreis zur Zahlung an den Verkäufer bzw. die im Grundbuch eingetragene Bank des Verkäufers fällig wird. Der Notar holt auch erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen ein und übermittelt den Vertrag an das Finanzamt und an das Grundbuchamt. Ist der Kaufpreis vollständig gezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt vor, dann wird die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch veranlasst.

Die Kosten des Notars sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und der Kostenordnung. Der Notar darf keine abweichenden Vereinbarungen oder Preisnachlässe mit den Vertragsbeteiligten oder dem Makler treffen. Auf diese Weise ist die Neutralität des Notars gesichert.

Über Notarin Bettina Schmidt, Frankfurt

Bettina Schmidt ist Gründerin der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin aus Frankfurt am Main. Sie ist seit 1996 als Rechtsanwältin zugelassen und wurde 2011 zum Notar in Frankfurt berufen. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei sind Arbeitsrecht (http://www.schmidt-kollegen.com/rechtsgebiete/anwalt-arbeitsrecht.html), Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.

Weitere Informationen zu den Aufgaben als Notar in Frankfurt:
http://www.schmidt-kollegen.com/notar-frankfurt.html

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Quelle: http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/presse/167-immobilienkauf-beim-notar.html
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Guiollettstraße 27 60325 Frankfurt am Main

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