Wer muß die Beerdigung bezahlen? Erben und Vererben: Mein Testament
03.10.2013
Handel & Dienstleistungen
Wer muß die Beerdigung bezahlen? Erben und Vererben: Mein Testament
Wer eine Beerdigung in Auftrag gibt, muss die Kosten auch bezahlen.
Hier erfahren Sie, ob und von wem die Bestattungskosten ersetzt werden müssen.
Nach dem Gesetz haften vorrangig die Erben für die Bestattungskosten.
Wenn ein Nichterbe die Bestattung des Erblassers in Auftrag gegeben hat, kann er die Erstattung der Kosten für eine angemessene Beerdigung von den Erben zurück verlangen.
Ob eine Beerdigung angemessen war oder nicht beurteilt sich nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen.
Zu ersetzen sind nicht nur die Bestattungskosten, sondern auch die Kosten für eine Traueranzeige und die Danksagung,
die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen und die Errichtung eines angemessenen* Grabsteins. Auch die Kosten für den Leichenschmaus gehören dazu.
Was passiert aber, wenn die Erben allesamt ausgeschlagen haben oder aus anderen Gründen nicht zahlen müssen?
In diesem Fall muss zunächst die Frage geklärt werden, wer berechtigt ist, die Totensorge auszuüben.
Hat der Verstorbene hierzu nichts bestimmt, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen berechtigt und auch verpflichtet,
die Bestattung zu regeln.
Wer also die Bestattung in Auftrag gegeben hat, ohne zum Kreis der nächsten Angehörigen zu zählen, kann die Erstattung der Kosten von diesen wieder verlangen.
Wenn der Verstorbene unterhaltsberechtigt war, ist der Unterhaltsverpflichtete zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.
So haften beispielsweise Ehegatten - WICHTIG auch Getrenntlebende - und Kinder des Erblassers für die Kosten einer angemessenen Beerdigung. Ärgerlich ist dies insbesondere für Kinder, die in keiner Beziehung zu dem Erblasser standen, diesen vielleicht noch nicht einmal gekannt haben.
Hat der Erblasser seine Pflichten gegenüber den Kindern gröblich vernachlässigt, beispielsweise indem er selbst keinen Unterhalt gezahlt hat, kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Zu allerletzt kommt eine Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Der Sozialhilfeträger springt aber nur ein, wenn die Bestattung von einem nicht zur Totensorge Berechtigten in Auftrag gegeben wurde und ihm die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann.
Erben und Vererben: Mein Testament
Wir können und dürfen selbstverständlich keine Beratung durch einen Anwalt oder durch einen Notar ersetzen, sondern möchten nur eine kleine Hilfestellung geben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt oder an einen Notar bei FRAGEN.
Wir geben Ihnen hier 3 Möglichkeiten ein Testament zu erstellen. Das günstigste ist natürlich das schreiben eines eigenhändigen Testaments.
1. Eigenhändiges Testament
Dieses Testament muß von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben sein. Den Abschluss bilden immer das Datum und der Ort der Niederschrift. Der Erblaser muss das Testament ganz am Schluss dann unterschreiben. Zum Verfassen dieses Testaments benötigen Sie keinen Zeugen und noch keinen Notar. Es kann zudem jederzeit kostenfrei vernichtet und ein Neues errichtet werden.
2. Öffentliches (notarielles) Testament
Bei diesem Testament erhalten sie von Ihrem Notar die Testamentsvorlage, Hier erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung der Notare. Sie können sich aber auch gerne vorab bei einem Anwalt, der spezialisiert auf Erbrecht ist Beraten lassen. Wir empfehlen Ihnen die Kanzlei für Erbrecht: Jordan - Schäfer - Auffermann in Würzburg Anwalt für Erbrecht Hans-Erich Jordan (http://www.anwaelte-jsa.de/die-anwaelte/hans-erich-jordan)
3. Das Nottestament (oder Bürgermeister oder Drei-Zeugen Testament)
Ein Nottestament kann nur von Personen verfasst werden, die in einer außerordentlichen Notlage oder Lebensgefahr sind. Wenn Sie z.B. bei einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, eigenhändig oder öffentlich ein Testament zu erstellen. Die Zeugen müssen das Testament schriftlich niederlegen oder sofort beim nächstgelegenen Gericht zu Protokoll geben und unterschreiben.
Sie können natürlich die Erbfolge anstatt durch eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament auch mit Hilfe eines sogenannten Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen abgeschlossen werden. Weiter Infos erhalten Sie von einem Notar oder einem Anwalt.
P.S. Die wohl am weitesten verbreitete Form der Erbfolge ist das eigenhändige Testament. In einem eigenhändigen Testament regeln Sie allein die von ihnen gewünschte Erbfolge.
In der Erbschaft Broschüre finden Sie ab Seite 22 Formulierungsbeispiele. Fordern Sie die Kostenlose Broschüre Erbfall - Testament - Erbvertrag - Schenkung an. (http://www.gestorben-am.de/testament-erben) (Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.)
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