ift Rosenheim informiert über mögliche Strom- bzw. Energiesteuerrückerstattung
28.10.2013
Handel & Dienstleistungen
Ein erheblicher Kostenfaktor bei der Herstellung von Glas, Fenstern und Fassaden sind die Strom- und Energiekosten. Dabei ist vielen Unternehmen, besonders KMU-Unternehmen, nicht bewusst, wie viel Geld sie jährlich aufgrund von nicht beantragten Strom- oder Energiesteuerrückerstattungen verschenken. Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem, welches sie durch die ift Rosenheim GmbH (http://www.ift-rosenheim.de) erhalten können, vorweisen, haben einen geringeren Aufwand bei der Antragstellung zur Strom- oder Energiesteuerrückerstattung. Unternehmen, die noch kein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen können, haben einen etwas höheren bürokratischen Aufwand, wobei sich auch dieser lohnt.
Drei Varianten der Strom- bzw. Energiesteuerrückerstattung
Für Unternehmen ist es wichtig, dass alle drei Varianten der Rückerstattung parallel beantragt werden können. Die erste Variante bezieht sich auf die Ermäßigung der Steuersätze nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Hierzu wird ein einfacher Antrag beim Hauptzollamt gestellt. Der Antragszeitraum ist immer rückwirkend für das Kalenderjahr und kann bis zum Ende des Folgejahres gestellt werden.
Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist die zweite Variante, welche auch beim Hauptzollamt beantragt werden kann. Der einfache Antrag (Variante 1) muss durch die Angaben zum Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung ergänzt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Rückerstattung geringer ausfällt, je höher die Anzahl der Arbeitnehmer ist. Seit 2013 sind auch KMU dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem oder ein alternatives System zur Energieeinsparung zu haben. Welches System die jeweiligen Unternehmen einführen müssen, ist in der seit 05.08.2013 gültigen Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) geregelt.
Die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 EEG ff. ist die dritte Variante, die Unternehmen zur Antragstellung einer Strom- oder Energiesteuerrückerstattung zur Verfügung steht. Dieser Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Erstattung von Stromkosten und wird erst ab einem Stromverbrauch von über 1 GWh wirksam. Der Antrag muss beim BAFA gestellt werden. Die Angaben zum Stromverbrauch sowie zur Bruttowertschöpfung sind gefordert, wobei die Stromkosten mindestens 14 % der Bruttowertschöpfung betragen müssen. Der Antrag muss im Voraus gestellt werden, und zwar immer im Vorjahr bis zum 30. Juni für das kommende Antragsjahr. Ferner muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorgewiesen werden.
Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem ist nicht nur bei der Antragstellung zur Steuerrückerstattung von Vorteil, es dient auch zur Feststellung von Einsparpotenzialen im Betrieb. Die Kosten für die Energiemanagementzertifizierung sind dabei oftmals geringer als die Kosten, die durch ein alternatives System auf die Unternehmen zukommen. Auch für 2013 ist die Energiemanagementzertifizierung noch möglich und kann in Form eines Voraudits vorgenommen werden, sodass das geforderte Testat bei der SpaEfV zum Rückerstattungsantrag vorgelegt werden kann.
http://www.ift-rosenheim.de
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Theodor-Gietl-Straße 7-9 83026 Rosenheim
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