Pressemitteilung von H. Kock

Finanzanlagenvermittler müssen Prüfbericht bis 31.12.14 abgeben


Handel & Dienstleistungen

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unterliegen ab 2013 aufgrund der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung einer jährlichen Prüfungspflicht gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Der Prüfungsbericht für das Jahr 2013 ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 31.12.14 vorzulegen. Um diese Frist zu wahren, sollten sich Finanzanlagenvermittler kurzfristig um den Abschluss einer Prüfung für Finanzanlagenvermittler (http://www.wirtschaftspruefer-muenchen.eu/wirtschaftspr%C3%BCfer/finanzanlagenvermittler-finvermv) bemühen. Finanzanlagenvermittler, die im Jahr 2013 keine Vermittlungen getätig haben, müssen bis zum 31.12.14 eine Negativmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben.
Finanzanlagenvermittler § 34f GewO Wirtschaftsprüfer Prüfung § 24 FinVermV

http://www.wirtschaftspruefer-muenchen.eu
WP StB H. Kock M.A.
Zweibrückenstr. 2 80331 München

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