Erste Geltendmachung einer Forderung "Erstes Mahnschreiben"
29.02.2016
Handel & Dienstleistungen
Erste Geltendmachung einer Forderung "Erstes Mahnschreiben"
Der BFIF e.V. - Bundesverband für Inkasso-und Forderungsmanagement - veröffentlicht für alle Rechtsdienstleister ein Muster für ein erstes Mahnschreiben an säumige Schuldner. Damit folgt der Verband den jüngsten juristischen Entwicklungen.
Erstes Mahnschreiben: Gestaltungsforderungen durch den Gesetzgeber
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde durch den Gesetzgeber im Oktober 2013 erweitert. Es kam der § 11a hinzu, der Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassodienstleistern benennt. Seit dieser Novellierung sind rechtliche Unsicherheiten bei den Inkassodienstleistern aufgetreten: Wie ist ein erstes Mahnschreiben an Schuldner zu gestalten, die Verbraucher sind? Mit dem Muster der BFIF e.V. wird die Lücke nun geschlossen. Das war notwendig, denn die Gesetzesnovelle ließ Raum für weitgehende Interpretationen. Eine Aufsichtsbehörde gelangte beispielsweise zur Auffassung, dass Inkassounternehmen im ersten Mahnschreiben künftig nicht nur die üblichen kaufmännischen Pflichten, sondern auch Grundsätze nach der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zu beachten hätten. Dem widersprachen andere Aufsichtsbehörden, denn Rechtsdienstleister wie die Verbandsmitglieder des BFIF waren nie Adressaten der BRAO. Die unterschiedlichen Sichtweisen von Aufsichtsbehörden und die daraus resultierenden differenzierten Sanktionsandrohungen führten zu inhaltlichen Widersprüchen: Die rechtssichere Inkassotätigkeit wurde erschwert. Auch betroffene Verbraucher erhalten nicht mehr genügend sachgerechte Informationen. Die Folgen sind Verwirrungen, unnötige Streitereien und vermeidbarer Arbeits- und Zeitaufwand bei allen beteiligten Parteien.
Einheitliches Anschreiben für die erste Mahnung
Zum Schutz der eigenen Verbandsmitglieder und der Verbraucher hat der BFIF e.V. nun ein unverbindliches, aber einheitliches erstes Mahnschreiben entworfen. Dazu wurden wichtige Hinweise und Erläuterungen erarbeitet. Auf diese Weise gelangen die Verbandsmitglieder wieder zur gewohnten Rechtssicherheit und treten in einem einheitlichen Rahmen auf. Die Aufsichtsbehörden werden damit ebenfalls entlastet, Verbraucher und Gläubiger erhalten die nötigen gesetzeskonformen Informationen. Patric Weilacher hat als 1. Vorsitzender des BFIF e.V. das erste erarbeitete Muster für ein erstes Mahnschreiben sämtlichen Landesverbraucherzentralen und den zuständigen Aufsichtsbehörden übergeben, darunter auch den Landesministerien und dem Bundesministerium für Justiz und-Verbraucherschutz. Die Institutionen nahmen entsprechend Stellung, diese Anregungen flossen in den nächsten Entwurf ein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt Ende Februar 2016 ist davon auszugehen, dass im jüngsten Entwurf sämtliche relevanten Punkte berücksichtigt wurden. Lücken bei den Informations- und Darlegungspflichten sollte es nun nicht mehr geben, für den Verband gilt das Muster als juristisch manifest und belastbar. Es inkludiert die vorherrschende Mehrheitsmeinung der Aufsichtsbehörden und sollte dem § 11a RDG entsprechen.
Was ist für ein erstes Mahnschreiben zu beachten?
Einige der hier aufgeführten Punkte waren schon bekannt, einige wurden präzisiert oder sind neu hinzugekommen. Als erste, allgemeine Information für ein erstes Mahnschreiben sollten Rechtsdienstleister beachten:
Inkassoschreiben sind als offene Mahnungen (etwa als Postkarte) unzulässig (Datenschutz, Persönlichkeitsrecht).
Farbige Umschläge sind nur zulässig, wenn sie nicht den Anschein einer Zustellung von Amts wegen erwecken.
Begriffe wie "Zustellung" oder die Angabe von Fristen in Umrahmung gelten als irreführend.
Bei anwaltlich vertretenen Schuldnern hat die Korrespondenz nur mit dem Anwalt stattzufinden (Umgehungsverbot nach § 12 BORA, das jedenfalls nach Auffassung von Aufsichtsbehörden nun auch für Inkassodienstleister gilt).
Zu letztgenanntem Punkt gibt es noch ein anderslautendes Urteil des BGH vom 08.02.2011 unter dem Aktenzeichen VI ZR 330/09. Inzwischen hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Anwälte und Rechtsdienstleister im Bereich der Bekämpfung des Zahlungsverzugs eher gleich zu behandeln sind. Diese modernere Auffassung entspricht nicht nur den Artikeln 3, 12 GG, sondern auch dem Artikel 6 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2011/7, die für die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr erlassen wurde. Auch § 4 Absatz 4 EGRDG spricht dafür, dass eine Anwaltsbestellung zu beachten ist.
Das Musterschreiben wird unter http://www.bfif.de/erstes-mahnschreiben/ zum Download angeboten.
http://www.bfif.de/
Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)
Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt
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