Pauschale Beihilfe - jetzt auch in Berlin
29.01.2020
Handel & Dienstleistungen
Pauschale Beihilfe - jetzt auch in Berlin
In einigen Bundesländern wird inzwischen eine sogenannte pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfe für Beamte angeboten. Anstelle einer prozentualen Beteiligung des Dienstgebers an jeder einzelnen Rechnung wird hier ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gewährt.
Das ist zunächst einmal sehr gut für bereits freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte. Sie zahlen derzeit den gesamten Beitrag selbst, im Gegensatz zu Angestellten, die sich den Krankenversicherungsbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber schon immer teilen. Diese Gruppe kann von der pauschalen Beihilfe tatsächlich profitieren, und an Sie ist dieses Angebot auch in erster Linie gerichtet.
Was bedeutet das für privatversicherte Beamte?
Für die meisten privat krankenversicherten Beamten bringt die pauschale Beihilfe große Nachteile. Um den Beitragszuschuss zu bekommen, müssen sie auf die Individualbeihilfe verzichten, also auf die prozentuale Beteiligung des Dienstgebers an den tatsächlichen Krankheitskosten. Sie müssten sich dann also entweder zu 100% in der privaten Krankenversicherung absichern oder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Diese Entscheidung ist nicht umkehrbar!
Ein weiterer Nachteil zeigt sich erst sehr spät. Denn die individuelle Beihilfe des Dienstherrn steigt je nach Lebenssituation auf bis zu 80 Prozent, entsprechend sinken die Beiträge für eine private Krankenversicherung. Insbesondere im Alter, speziell bei Pensionseintritt, wird die private Krankenversicherung deutlich billiger.
Vor einer Entscheidung für den Zuschuss mittels pauschaler Beihilfe, sollte Folgendes bedacht werden: Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung steigt zum Teil erheblich. Wer also jetzt zu 50% oder gar nur zu 30% versichert ist, der muss seine vorhandenen Tarife auf 100% umstellen. Die Folge: Der Beitrag steigt um das Doppelte oder bei denen, die derzeit nur zu 30% versichert sind, um 70%, bei Kindern sogar um 80%!
Weniger Aufwand bei höheren Kosten.
Die pauschale Beihilfe bezieht sich nicht auf den tatsächlich gezahlten Beitrag bei der privaten Krankenversicherung, sondern nur auf den Betrag des sogenannten Basistarifes. Die meisten privat versicherten Beamten haben jedoch sogenannte Komforttarife. Diese bieten deutlich bessere Leistungen und sind daher naturgemäß auch teurer. Die Leistung des Basistarifes gleicht eher dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung und ist deutlich geringer und billiger.
Selbst beim Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung lauert eine Kostenfalle: Im Basistarif ist nur eine Erstattung des 1,7-fachen Satzes der in der Gebührenordnung für Ärzte vorgesehenen Vergütung für ärztliche Leistungen möglich. Da der sogenannte Regelsatz aber bereits beim 2,3-fachen liegt, entstehen hohe Eigenanteile, die dann nicht mehr von der Beihilfe übernommen werden.
Für wen lohnt sich das Angebot?
Für Beamte, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und dort bleiben möchten, kann sich der Umstieg in die pauschale Beihilfe rechnen. Für die meisten privat Versicherten lohnt es sich hingegen nicht.
Im Pflegefall immer individuelle Beihilfe
Im Falle einer Pflegeversorgung greift grundsätzlich die individuelle Beihilfe - auch bei einem vorherigen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung oder in den privaten Basistarif. Alle Pflegekosten müssen dann wieder individuell mit der Beihilfestelle abgerechnet werden.
Mit mehr als 35 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist Medirenta die Nummer Eins in Deutschland. "Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können." verspricht Bruno Hohn, Gründer von Medirenta. Vom Standort Berlin aus arbeiten er und sein Team von Spezialisten bundesweit, amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung als Beihilfeberater gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
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