Ein Klick genügt: Widerruf wird einfacher
15.06.2026 / ID: 442589
Handel & Dienstleistungen
Ab dem 19. Juni wird es für Verbraucher deutlicheinfacher, Online-Verträge zu widerrufen. Händler müssen dann einen Widerrufsbutton
bereitstellen. Damit soll der Rücktritt von Verträgen genauso unkompliziert
werden wie ihr Abschluss. Was sich konkret ändert und worauf Käufer achten
sollten, erläutern die ARAG Experten.
Was ist am Widerrufsbutton
neu?
Bislang war der Widerruf eines Online-Vertrags oft umständlich. Formulare
mussten gesucht, E-Mails formuliert oder Fristen genau geprüft werden. Mit dem
neuen Widerrufsbutton wird dieser Prozess deutlich vereinfacht. Künftig genügt
ein klar gekennzeichneter Klick auf der Website des Anbieters, um den Widerruf
zu erklären. Der Button muss leicht zugänglich und eindeutig formuliert sein,
beispielsweise mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Versteckte oder
missverständliche Lösungen sind laut ARAG Experten nicht erlaubt. Grundlage für
die Neuerung ist die Richtlinie
(EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
nationales Recht umgesetzt werden muss.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Widerruf
keine Kündigung darstellt, auch nicht mit dem neuen Button. Denn ein Widerruf
und eine Kündigung wirken unterschiedlich: Mit einem Widerruf wird ein Vertrag
innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist so behandelt, als wäre er nie
abgeschlossen worden – bereits erbrachte Leistungen oder Zahlungen werden
grundsätzlich rückabgewickelt. Eine Kündigung beendet dagegen ein bestehendes
Vertragsverhältnis erst für die Zukunft; die bis dahin entstandenen Rechte und
Pflichten bleiben bestehen. Anbieter müssen diese beiden Funktionen daher klar
voneinander trennen.
Wichtig laut ARAG Experten: Der Button ersetzt nicht alle
bisherigen Widerrufsmöglichkeiten. Verbraucher können weiterhin auch per E-Mail
oder Formular widerrufen.
Welche Daten muss man beim
Widerruf angeben?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Unternehmen auch beim Widerruf
die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung beachten müssen und nur wirklich
nötige Daten abfragen dürfen. Dazu gehören laut ARAG Experten etwa der Name des
Käufers, eine Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine Mail-Adresse, an die die
Widerrufsbestätigung geschickt werden kann. Einen Grund für den Widerruf müssen
Verbraucher nicht angeben und er darf auch nicht verpflichtend abgefragt
werden.
Für wen oder was gelten die
neuen Regeln?
Die neue Pflicht betrifft online abgeschlossene kostenpflichtige
Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht, zum Beispiel Kaufverträge, Abonnements,
Streamingdienste oder digital abgeschlossene Dienstleistungsverträge. Zusätzlich
zur guten Sichtbarkeit des Buttons auf der Website ist eine Bestätigungsseite
erforderlich, auf der Verbraucher ihre Angaben prüfen und den Widerruf
endgültig absenden können. Nach dem Absenden müssen Unternehmen den Eingang des
Widerrufs unverzüglich bestätigen, was in der Regel per E-Mail geschieht. Die
ARAG Experten raten, diese Mail gut aufzubewahren; sie dient auch als Nachweis,
falls es später zu Unstimmigkeiten kommt.
Fristen bleiben entscheidend
Die ARAG Experten betonen, dass auch mit dem neuen Button
weiterhin die gesetzliche Widerrufsfrist gilt. In der Regel beträgt diese 14
Tage ab Vertragsschluss bzw. dem Erhalt der bestellten Ware. Wer diese Frist
verpasst, kann sich nicht mehr ohne Weiteres vom Vertrag lösen.
Gilt die Widerrufs-Regel gilt
auch für ausländische Unternehmen?
Laut ARAG Experten können auch ausländische Online-Anbieter ab dem 19. Juni
2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Und zwar dann,
wenn sich das Angebot eines Online-Shops gezielt auch an deutsche Verbraucher
richtet, beispielsweise weil es sich um eine „.de-Domain“ handelt, die Inhalte
auf Deutsch vorhanden sind oder es spezielle Lieferangebote nach Deutschland
gibt.
Was tun, wenn der Button
fehlt?
Sollte ein Anbieter keinen Widerrufsbutton bereitstellen, obwohl er dazu
verpflichtet ist, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Für Verbraucher kann
dies sogar vorteilhaft sein: In bestimmten Fällen verlängert sich dann die
Widerrufsfrist. Zudem besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte zu prüfen,
um den Vertrag zu lösen. Wichtig ist laut ARAG Experten allerdings, den
Widerruf dennoch eindeutig zu erklären, zum Beispiel per E-Mail, und dies zu
dokumentieren.
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