Reservierungsvereinbarung beim Haus- bzw. Wohnungskauf
07.05.2013 / ID: 115506
Immobilien
Immobilienmakler und Bauträger schließen mit kaufinteressierten Kunden häufig eine Reservierungsvereinbarung gegen eine Reservierungsgebühr.
In dieser Vereinbarung verpflichten sich Immobilienmakler und Bauträger schriftlich, die Immobilie bis zur notariellen Abwicklung reserviert zu halten bzw. an keinen anderen Kaufinteressenten zu veräußern. Eine solche Vertragsgestaltung ist unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig unwirksam – das entschied der Bundesgerichtshof unter anderem am 23.09.2010, nachzulesen unter dem Aktenzeichen AZ III ZR 21/10.
Dabei hat der Bundesgerichtshof dies wie folgt begründet:
"Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Kaufinteressenten zur Zahlung eines Reservierungsentgelts für den Fall verpflichtet werden, dass ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn es benachteiligt die Kaufinteressenten unangemessen, dass die Beklagte(z.B. Immobilienmakler oder Bauträger)den sogleich mit Unterschriftsleistung zu erbringenden Betrag in jedem Fall in voller Höhe behalten darf, auch wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt. Letztlich stellt die Klausel den Versuch dar, sich für den Fall des Scheiterns der Verkaufsbemühungen gleichwohl eine Vergütung zu sichern, ohne dass sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden nennenswerte Vorteile ergeben. Trotz Reservierungsvereinbarung bleibt der Verkäufer berechtigt, seine Verkaufsabsichten aufzugeben. Der Kunde zahlt damit einen erheblichen Beitrag, ohne dafür die Gewähr zu haben, das fragliche Objekt erwerben zu können. Außerdem wird der Kaufentschluss des Interessenten dahin beeinflusst, nicht die bereits erfolgte Zahlung verfallen zu lassen. Auf die Rechtsnatur der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung kommt es nicht an. Die genannte Klausel ist also nicht nur in Maklerverträgen unwirksam, sondern auch in Vereinbarungen, die etwa mit einem Baubetreuer oder einem Architekturbüro getroffen werden."
Offen ließ der Bundesgerichtshof dabei die Frage, ob eine Reservierungsvereinbarung grundsätzlich nur dann rechtlich Wirksamkeit erlangt, wenn diese durch einen Notar beurkundet wurde – da durch sie eine Drucksituation gegenüber dem Kaufinteressierten aufgebaut würde.
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Berater Christian Eckermann
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