Immobilien: Der Grundstücksvertrag - rechtliche Bestimmungen und Voraussetzungen
08.05.2013
Immobilien
Immobiliengeschäfte sind in Deutschland an besonders strenge gesetzliche Formen gebunden. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass alles mit rechten Dingen zugeht, denn der Kauf einer Immobilie ist eine bedeutsame Angelegenheit. Die Berliner Quadra Invest GmbH, geleitet von Herrn Norbert Schock, ist ein erfolgreiches anlegerorientiertes Berliner Immobilienunternehmen. Er erwartet von sich und seinen Mitarbeitern kundenorientiertes Handeln, um den Wünschen seiner Kunden bestmöglich gerecht zu werden. Im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung werden Investoren, Bauentschlossene, weitere Interessierte und die Mitarbeiter über die Bedeutung der Kaufverträge für Immobilien und die Zusammenhänge informiert.
Kaufverträge für Immobilien, dazu gehören auch Grundstücke, müssen notariell beurkundet werden, sonst sind sie unwirksam. Neben der Beurkundung und Durchführung des Kaufvertrags gehört auch die Aufklärung über rechtliche Risiken zum Leistungspaket des Notars. Der Notar soll als Unparteiischer beide Seiten während eines Immobiliengeschäfts neutral beraten. Grundsätzlich gilt: Wenn einem Vertragspartner etwas unklar ist, den Notar fragen, Angst und Scheu sind fehl am Platz und auch völlig unbegründet.
Vor dem Notartermin
Der Notar prüft das Grundbuch. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt bearbeitet. Wofür ist das Grundbuchamt genau zuständig und was ist rechtlich in der Immobilienbranche zu beachten:
Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht. (Eine Ausnahme bildet hier das Land Baden-Württemberg. Hier führen Notare, sog. Bezirksnotare, das Grundbuch.) Es ist für sämtliche in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig (§1 GBO). Grundstücke sind in Grundbuchbezirken zusammengefasst, welche den Gemeindebezirken entsprechen(§1 Grundbuchverfügung).
Alle Grundbuchsachen sind dem Grundbuchbeamten, i.d.R. einem Rechtspfleger, übertragen. Gegen dessen Entscheidungen ist die Erinnerung als Rechtsmittel möglich, mit der eine Entscheidung des Richters angerufen wird, weiterhin ist die Beschwerde zum Landgericht möglich.
Dem Rechtspfleger (Mitarbeiter des Grundbuchamtes) obliegt es:
- Die Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten,
- Die Einsichtnahme in das Grundbuch und in die Grundakten zu gewährleisten,
- Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten zu erteilen und zu beglaubigen,
- Das Grundbuch gemäß der Eintragungen des Liegenschaftskatasters zu aktualisieren,
- Namen, Berufe und Wohnorte natürlicher Personen im Grundbuch zu berichtigen,
- Die im Grundbuchverfahren entstandenen Kosten zu erheben.
Aus dem Grundbuch kann der Notar nun ersehen, wer Eigentümer des Grundstücks ist, ob es durch eine Grundschuld belastet ist oder ob andere als der Eigentümer Rechte haben. Ist alles geklärt, bereitet der Notar den Kaufvertrag als Entwurf vor und sendet diese an die Vertragspartner. Diese haben nun die Chance alles in Ruhe zu prüfen, bei Fragen nochmals nachzuhaken und bei Zweifeln noch einen Juristen des Vertrauens einzuschalten, das verursacht zwar weitere Kosten, doch erspart im Nachhinein viel Ärger und Geld. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass alle Absprachen und Bedingungen im Kaufvertrag dokumentiert werden, denn alle mündlichen Abreden sind nichtig!
Zum Notartermin:
Die Vertragspartner brauchen ihre Ausweispapiere, damit der Notar sich von der Identität überzeugen kann. Der Notar liest den Vertragstext vollständig vor und erklärt besondere Abreden und Vereinbarungen. Fragen sind jederzeit erlaubt! Unstimmigkeiten müssen neu geklärt und besprochen werden, jeder Vertragspartner sollte diese Gelegenheit nutzen, denn nach der Beurkundung ist es zu spät. Auf keinen Fall sollte sich einer der Vertragspartner unter Druck gesetzt fühlen, Einigung der Vertragspartner ist Voraussetzung für einen guten Vertrag, nur bei Stimmigkeit sollte die Unterschrift erfolgen, denn ist der Vertrag einmal abgeschlossen, können keine Änderungen mehr durchgesetzt werden. Glückwunsch! Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift ist die Beurkundung dann abgeschlossen.
Nach dem Notartermin:
Der Notar wird die Änderung des Grundbuchs veranlassen, rechtlich gesehen geht das Eigentum erst nach Eintragung des Käufers ins Grundbuch auf diesen über. Damit ist auch sicher gestellt, dass beide Vertragspartner ihre Leistungen erbringen. Die Kaufpreiszahlung wird oftmals nicht direkt an den Verkäufer entrichtet, sondern auf ein Sonderkonto des Notars gezahlt, dies kann für den Käufer als eine zusätzliche Absicherung gesehen werden. Der Notar gibt den Kaufpreis erst dann weiter, wenn alle Voraussetzungen der Vertragspartner für die Eintragung sicher gestellt wird.
V.i.S.d.P.:
Norbert Schock
Quadra Invest
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