Denkmal- und steuerrechtliche Voraussetzungen für eine erhöhte Absetzung von Wohnungen als Kapitalanlage
10.05.2011 / ID: 13511
    
  Immobilien
    
  Sofern ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, können Anschaffungs- und
Herstellungskosten nach dem Kauf steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt für das
gesamte Gebäude, genauso wie für einzelne oder mehrere Wohnungen. Die
Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung folgende Punkte:
1. Ist das Baudenkmal selbstgenutzt oder dient es als Anlageobjekt mit
Gewinnabsicht. Selbstgenutzte Denkmäler werden steuerrechtlich anders
behandelt.
2. Geprüft wird, ob eine Bescheinigung vorliegt, die bestätigt, dass es sich um ein
Baudenkmal handelt. Diese Bestätigung bekommt der Kapitalanleger bei der
zuständigen Gemeinde.
3. Das Finanzamt prüft, wann die Baumaßnahmen an den denkmalgeschützten
Wohnungen abgeschlossen waren. Denn erst in dem Jahr, in dem alles fertig
geworden ist, kann mit der Absetzung begonnen werden. Die erhöhten
Absetzungen sind ab nun in den folgenden 11 Jahren möglich.
4. Steuerlich angerechnet werden nur Ausgaben für das Gebäude selbst und für
Teile davon. So können Ausgaben zum Beispiel für Balkone, Dächer,
Außenmauern, usw. beim Finanzamt angegeben werden. Der Fiskus streicht
jedoch Ausgaben für Gartenanlagen, alte Brunnen, schöne Zäune aus Gusseisen
oder Wegarbeiten wenn diese nicht unter Denkmalschutz stehen. Diese gehören
nicht zum Wohngebäude und gelten nicht als Teile davon.
5. Der Kauf des Denkmals, also der Altbau kann grundsätzlich nur über die
langfristige AfA abgesetzt werden ? nur Anschaffungskosten für Baumaßnahmen
sind erhöht abzuschreiben.
6. Achtung: Wenn die Ausgaben am Bau über Förderungen der öffentlichen Hand
bezahlt wurden, dann muss das dem Finanzamt mitgeteilt werden. Diese
Zuschüsse mindern nämlich die steuerlichen Vorteile für den Anleger. Beispiele
hierfür sind spezielle Gelder, die von Land und Kommunen oft gezielt zum Erhalt
von Wohnraum und Denkmälern gewährt werden, Wohnbaumittel oder
Förderungen von Denkmälern beispielsweise.
7. Dem Finanzamt ist egal, wie viele Wohnungen abgesetzt werden, bzw. wie hoch
die Summe der Absetzung in der Steuererklärung ist. Auch dies ist ein Unterschied
zum selbst genutzten Wohnraum. Alle Wohnungen und alle Gebäude können in
derselben Steuererklärung, im gleichen Jahr gleichzeitig abgesetzt werden.
8. Ob das Denkmal ein Privatmann oder eine Firma absetzt, auch das ist dem
Finanzamt egal. Wohnraum als Kapitalanlage im Denkmal kann zum Privat- oder
zum Betriebsvermögen gehören. Eine Ausnahme gilt für Land- und Forstwirte,
sofern sie den Gewinn nach Durchschnittssätzen errechnen. Sie können Ausgaben
für Denkmäler, die zum Betriebsvermögen gehören nicht absetzen.
Mehr dazu und viele weitere Informationen zum Denkmal als Wohn- und
Anlageobjekt findet man unter
http://www.investition-baudenkmal.de/abschreibung-denkmalimmobilien.htm
 http://www.investition-baudenkmal.de 
HansaFinanzMarketing GmbH & Co. KG
Flughafenstr. 52 a 22335 Hamburg
Pressekontakt
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