Teilungserklärung – Das A und O der Eigentumswohnung
13.09.2013 / ID: 136186
Immobilien
Täuschen Sie sich nicht, hinter dem Begriff "Eigentumswohnung" verbergen sich oft nicht nur die Räumlichkeiten jenseits der Wohnungseingangstür. Da sind bspw. noch Treppenaufgänge, Fahrstühle, Keller, PKW-Stellplätze und Balkone, die einer Zuteilung bedürfen. Um zu wissen, was dem Wohnungseigentümer wirklich gehört und was er nur mitbenutzt lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung. Die rechtlichen Vorgaben für dieses Dokument kann man im § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nachlesen. Eine Teilungserklärung ist demnach eine wichtige Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Konkret wird dort festgelegt, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile unterteilt wird und wie diese Anteile gestaltet sind. Bei einer Eigentumswohnung handelt es sich nämlich im engeren Sinne auch um einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und
um besondere Nutzungsrechte an dem Grundstück. Die Flächen des Gemeinschaftseigentums gehören allen Wohungseigentümern zusammen, dürfen aber teilweise nur von bestimmten Personen genutzt werden. Mit dem Verkauf der Eigentumswohnung gehen i.d.R. diese Nutzungsrechte auf den neuen Eigentümer über. Neben der Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum enthält die Teilungserklärung z.B. auch die Hausordnung, welche die Benutzung des Gebäudes und der Gebäudeteile durch die Miteigentümer regelt.
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